EGeschäftsordnung. 257
2. Amendements können sowohl bei der ersten als bei der zweiten
Beratung gestellt werden.
. Anträge von Senats= und Bürgerschaftskommissionen sind wie
Senatsanträge zu behandeln.
62. Der Antrag eines Mitgliedes auf Auskunftersuchen an den
Senat in Gemäßbeit Art. 65 der Verfassung bedarf der Unterstützung
von fünfzehn Mitgliedern. Ist derselbe genügend unterstützt, so hat der
Präsident eine Abschrift desselben dem Senat mitzuteilen. Wenn auf
diese Mitteilung eine Auskunft nicht erfolgt, so ist mit dem Antrage wie
mit anderen selbständigen Anträgen der Mitglieder zu verfahren.
§ 63. Uber eine Mitteilung, welche der Senat nach Inhalt des Art. 65
der Verfassung an die Bürgerschaft gelangen läßt, kann eine Beratung
und Beschlußnahme der Bürgerschaft nur dann stattfinden, wenn von
seiten eines Mitgliedes derselben an die erteilte Auskunft ein Antrag
geknüpft wird, mit welchem sodann wie mit anderen selbständigen Mit-
gliederanträgen zu verfahren ist.
X. Anfragen.
§s 64. Anfragen einzelner Mitglieder an den Vorstand oder an die
Ausschüsse oder an die zur Bürgerschaft gehörenden Mitglieder der Ver-
waltungsdeputationen bedürfen, insofern sie nicht zugleich einen Antrag
enthalten, einer weiteren Förmlichkeit nicht; jedoch bleibt die Beant-
wortung derselben dem Gutbefinden des Vorsitzenden der Versamm-
lung, beziehentlich des Vorsitzenden oder Berichterstatters des betreffen-
den Ausschusses oder des befragten Deputationsmitgliedes überlassen.
Eine Beratung darf sich — und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Ant-
wort erteilt ist oder nicht — an die Anfrage beziehentlich die Antwort
knüpfen, falls ein dahingehender Antrag gestellt und von mindestens
einem Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.
XI. Wahlen und Entlassungen.
#§ 65. 1. Soweit nicht die Verfassung (s. Art. 9 und 54 derselben)
oder die Geschäftsordnung (s. § 9) abweichende Vorschriften enthält,
erfolgen die von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen durch rela-
tive Stimmenmehrheit der an der Wahl Teilnehmenden und zwar die-
jenigen der Deputationsmitglieder aus dem für jede erledigte Stelle
vorgelegten Wahlaufsatze. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Sämtliche in einer und derselben Sitzung vorzunehmenden Wahlen
von Ausschuß= und Deputationsmitgliedern können zu einer und derselben
Wahlhandlung verbunden werden.
§#66. Zum behuf der von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen
von Mitgliedern der Verwaltungsdeputationen wird der von dem Senate
dem Präsidenten behufs Veranlassung der Wahl zugestellte Wahlaufsatz
dem Bürgerausschusse mitgeteilt. Nachdem der Bürgerausschuß nach
Verfassung zu der ehemals von der Bürgerschaft geübten Praxis zurückzukehren, nach
welcher in zweiter Beratung gefabte Beschlüsse auf alle Fälle, einerlei ob sie mit den in
erster Lesung gefaßten Beschlüssen übereinstimmen oder nicht, als endgültige im Sinne
des Art. 68 anzusehen seien.
v. RNauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. 17