Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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2. 
Hessen. 
stimmung des Großherzogs der Bischof als seinen Stellvertreter 
für die Dauer des Landtags bezeichnet; während der Erledigung 
des bischöflichen Stuhls erteilt der Großherzog einem katho- 
lischen Geistlichen den Auftrag, an der Stelle des Bischofs auf 
dem Landtage zu erscheinen; 
aus einem Geistlichen der evangelischen Landeskirche, den der 
Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde eines Prälaten 
ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten, sowie auf 
Anzeige des Prälaten bei dessen Verhinderung erteilt der Groß- 
herzog einem anderen Geistlichen der evangelischen Landes- 
kirche auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als Stell- 
vertreter des Prälaten auf dem Landtage zu erscheinen; 
aus einem Mitgliede des akademischen Senats der Landes- 
universität, das der Großherzog auf Vorschlag des akademischen 
Senats für die Dauer des Landtags beruft; 
aus einem Mitgliede des großen Senats der Technischen Hoch- 
schule in Darmstadt, das der Großherzog auf Vorschlag des 
großen Senats für die Dauer des Landtags beruft; 
. aus zwei Mitgliedern, die der in dem Großherzogtum genügend 
mit Grundeigentum angesessene Adel aus seiner Mitte wählt; 
. aus den vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern; 
diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zwölf Mit- 
gliedern ausgedehnt werden; 
aus einem Vertreter des Handels und der Industrie, einem 
Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter des Hand- 
werks, die der Großherzog auf Vorschlag der gesetzlich einge- 
richteten Beruf-körperschaften (Art. 18) auf die Dauer des 
Landtags beruft. 
Art. 3. Die Zweite Kammer wird gebildet: 
1. 
aus fünfzehn Abgeordneten derjenigen Städte, denen ein be- 
sonderes Wahlrecht zusteht. 
Diese Städte sind: 
a) die Haupt= und Residenzstadt Darmstadt, 
b) die Provinzialhauptstadt Mainz, 
von denen jede drei Abgeordnete zu wählen hat, 
Ic) die Provinzialhauptstadt Gießen (nebst Schiffenberg und 
Herrnwald) sowie Wieseck, 
d) die Kreisstadt Offenbach (nebst Forst Offenbach, Offen- 
bacher Hintermark und Wildhof, 
e) die Kreisstadt Worms, 
von denen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat, 
f) die Kreisstadt Friedberg (nebst Friedberger Burgwald), 
g) die Kreisstadt Alefeld, 
h) die Kreisstadt Bingen, 
von denen jede einen Abgeordneten zu wählen hat; 
aus dreiundvierzig Abgeordneten, die in den aus den übrigen 
Gemeinden gebildeten Wahlkreisen gewählt werden.
	        
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