Wahlgesetz. 263
Art. 4. Dir Zweite Kammer geht aus unmittelbaren Wahlen mit
geheimer Abstimmung hervor.
Abschnitt II.
Von der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und den Bedingungen
für den Eintritt in die Ständeversammlung.
Art. 5. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels
(Art. 2 Ziffer 8) sind diejenigen adeligen Grundbesitzer, bei deren Ver-
anlagung zur Vermögenssteuer seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem
die Wahl stattfindet, Grundstücke, die zusammen mindestens zehn Hektare
im Werte von mindestens 500 000 Mark umfassen, in Anschlag gebracht
worden sind, und bei denen die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 1
Ziffer 1 und 2 vorliegen. Die Vorschriften der Artikel 7 und 8 finden
Anwendung.
Art. 6. Stimmberechtigt bei den Wahlen der Abgeordneten sind
alle Personen männlichen Geschlechts, die
1. zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben,
2. zur Zeit der Wahl wenigstens drei Jahre im Großherzogtum
wohnen und ein Jahr die hessische Staatsangehörigkeit besitzen,
und
seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl vorgenommen
wird, zu einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer heran-
gezogen sind.
Stimmberechtigt sind auch solche Personen, bei denen die im Abs. 1
Ziffer 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen der Stimmberechtigung
vorliegen und die nur deshalb nicht zu einer direkten Staats= oder
Gemeindesteuer herangezogen sind,
a) weil sie in Gemäßheit des Artikel 5 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes
vom 12. August 1899, die allgemeine Einkommensteuer be-
treffend, bei der Besteuerung mit anderen Personen zusammen
als eine Person angesehen werden, oder
b) weil sie als Militärbeamte oder Invaliden in Gemähheit des
Artikel 6 Ziffer 5, 6, 7 und 8 des unter a genannten Gesetzes
von der Einkommensteuer ausgenommen sind, oder
Ja) weil in der Gemeinde, in der sie der Steuerpflicht unterliegen,
direkte Gemeindesteuern überhaupt nicht oder für einzelne Ein-
kommenklassen nicht erhoben werden.
Jeder Stimmberechtigte, der das fünfzigste Lebensjahr zurückgelegt
bat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl abzugeben.
Das Stimmrecht wird am Wohnsitze des Stimmberechtigten aus-
geübt. Wer an verschiedenen Orten einen Wohnsitz hat, kann das Stimm-
recht nur an dem Orte ausüben, wo er ausschließlich oder mit dem größten
Teile seines Einkommens zur Gemeindesteuer herangezogen ist.
Art. 7. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:
1. Personen, die unter Vormundschaft oder wegen geistiger oder
körperlicher Gebrechen unter Pflegschaft stehen;
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