Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 263 
Art. 4. Dir Zweite Kammer geht aus unmittelbaren Wahlen mit 
geheimer Abstimmung hervor. 
Abschnitt II. 
Von der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und den Bedingungen 
für den Eintritt in die Ständeversammlung. 
Art. 5. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels 
(Art. 2 Ziffer 8) sind diejenigen adeligen Grundbesitzer, bei deren Ver- 
anlagung zur Vermögenssteuer seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem 
die Wahl stattfindet, Grundstücke, die zusammen mindestens zehn Hektare 
im Werte von mindestens 500 000 Mark umfassen, in Anschlag gebracht 
worden sind, und bei denen die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 1 
Ziffer 1 und 2 vorliegen. Die Vorschriften der Artikel 7 und 8 finden 
Anwendung. 
Art. 6. Stimmberechtigt bei den Wahlen der Abgeordneten sind 
alle Personen männlichen Geschlechts, die 
1. zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. zur Zeit der Wahl wenigstens drei Jahre im Großherzogtum 
wohnen und ein Jahr die hessische Staatsangehörigkeit besitzen, 
und 
seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl vorgenommen 
wird, zu einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer heran- 
gezogen sind. 
Stimmberechtigt sind auch solche Personen, bei denen die im Abs. 1 
Ziffer 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen der Stimmberechtigung 
vorliegen und die nur deshalb nicht zu einer direkten Staats= oder 
Gemeindesteuer herangezogen sind, 
a) weil sie in Gemäßheit des Artikel 5 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes 
vom 12. August 1899, die allgemeine Einkommensteuer be- 
treffend, bei der Besteuerung mit anderen Personen zusammen 
als eine Person angesehen werden, oder 
b) weil sie als Militärbeamte oder Invaliden in Gemähheit des 
Artikel 6 Ziffer 5, 6, 7 und 8 des unter a genannten Gesetzes 
von der Einkommensteuer ausgenommen sind, oder 
Ja) weil in der Gemeinde, in der sie der Steuerpflicht unterliegen, 
direkte Gemeindesteuern überhaupt nicht oder für einzelne Ein- 
kommenklassen nicht erhoben werden. 
Jeder Stimmberechtigte, der das fünfzigste Lebensjahr zurückgelegt 
bat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl abzugeben. 
Das Stimmrecht wird am Wohnsitze des Stimmberechtigten aus- 
geübt. Wer an verschiedenen Orten einen Wohnsitz hat, kann das Stimm- 
recht nur an dem Orte ausüben, wo er ausschließlich oder mit dem größten 
Teile seines Einkommens zur Gemeindesteuer herangezogen ist. 
Art. 7. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind: 
1. Personen, die unter Vormundschaft oder wegen geistiger oder 
körperlicher Gebrechen unter Pflegschaft stehen; 
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