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Abschnitt III.
Von der Wahl der Vertreter der adeligen Grundbesitzer und von dem
Vorschlage der Vertreter der Berufsstände für die Erste Kammer.
Art. 16. Die durch die adeligen Grundbesitzer zu wählenden Mit-
glieder der Ersten Kammer (Art. 2 Ziffer 8) werden auf sechs Jahre ge-
wählt. Wenn im Laufe einer solchen Wahlperiode aus einem der im
Artikel 61 Abs. 4 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Gründe ein gewähltes Mit-
glied ausscheidet, so ist für die vorzunehmende Ersatzwahl das Ver-
Feichnte der Stimmberechtigten und Wählbaren (Art. 17) neu aufzu-
ellen.
Art. 17. Zur Leitung der nach Artikel 2 Ziffer 8 vorzunehmenden
Wahlen wird ein Regierungskommissär ernannt, auf dessen Veranlassung
die Stimmberechtigten und Wählbaren ermittelt werden.
Das Verzeichnis der Stimmberechtigten und Wählbaren ist vor der
Wahl öffentlich bekanntzumachen. Einwendungen gegen die Richtigkeit
oder Vollständigkeit des Verzeichnisses sind binnen vierzehn Tagen vom
Tage des Erscheinens der Bekanntmachung an bei dem Regierungs-
kommissär schriftlich vorzubringen, der, vorbehältlich der Prüfung der
Ersten Kammer, hierüber entscheidet.
Die Stimmen werden, nachdem vierzehn Tage zuvor die Auf-
forderung dazu an jeden Stimmberechtigten unter Bezeichnung des Ortes,
des Tages und der Stunde der Wahl in einem besonderen Schreiben
ergangen ist, bei dem Regierungskommissär abgegeben, und zwar durch
Stimmzettel, die unter einem versiegelten Umschlag, worauf der Name
des Abstimmenden steht, entweder in Person überreicht oder unter einem
weiteren Umschlag an den Regierungskommissär eingesendet werden.
An dem in der Aufforderung bezeichneten Tage werden die Stimm-
zettel, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, von dem Regierungs-
kommissär eröffnet und die Namen der Abstimmenden sowie die Ab-
stimmungen und das Ergebnis der Wahl in ein Protokoll eingetragen.
Der Regierungskommissär hat zwei Stimmberechtigte einzuladen, als
Urkundspersonen der Eröffnung der Stimmzettel und Zählung der
Stimmen beizuwohnen. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das über den Wahlakt aufgenommene Protokoll ist von dem Regierungs-
kommissär, den Urkundspersonen und dem Protokollführer zu unter-
schreiben. *5
Art. 18. Die im Artikel 2 Ziffer 10 genannten berufsständischen
Vertreter werden, wie folgt, vorgeschlagen:
der Vertreter des Handels und der Industrie von dem Handels-
kammertage aus der Zahl der zu Mitgliedern der Handelskammern
wählbaren Personen,
der Vertreter der Landwirtschaft von der Landwirtschaftskammer
—* der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammer wählbaren Per-
onen, .
der Vertreter des Handwerks von der Handwerkskammer aus
der Zahl der zu dieser Kammer wählbaren Personen.