Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

268 Hessen. 
Zeitraums von vierzehn Tagen können Einwendungen gegen die Richtig- 
keit und Vollständigkeit der Wählerliste schriftlich oder mündlich zu Proto- 
koll bei der Bürgermeisterei erhoben werden. 
Berechtigt zur Erhebung von Einwendungen sind alle männlichen 
Personen, die zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt und 
innerhalb des Wahlkreises oder, falls der Wahlkreis zu einer Stadt ge- 
hört, die in mehrere Wahlkreise zerfällt, innerhalb dieser Stadt ihren 
lebib haben, und zwar bezüglich aller Eintragungen in die Wähler- 
iste. 
Wer die Eintragung eines Wählers verlangt, muß für diesen die 
in Artikel 6 für die Stimmberechtigung angeführten Erfordernisse nach- 
weisen. Werden diese Nachweise bis zum Ablaufe der Reklamations- 
frist nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so bleibt die Anmeldung un- 
berücksichtigt. 
Über die vorgebrachten Emwendungen ist von der Bürgermeisterei 
binnen drei Tagen Entscheidung zu treffen und diese den Beteiligten 
bekanntzumachen. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an den Kreisausschuß 
statt. Sie muß innerhalb einer unerstrecklichen Frist von drei Tagen, 
vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei 
Vermeidung des Verlustes bei der Bürgermeisterei unter Beibringung 
der Beweismittel angezeigt werden, worauf die Listen mit den dazu- 
gehörigen Verhandlungen unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der 
Offenlegungsfrist, an das Kreisamt zur Herbeiführung der endgültigen 
Entscheidung des Kreisausschusses einzusenden sind. Diese Entscheidung 
hat längstens innerhalb vier Wochen, von Beginn der Offenlegung der 
Wählerlisten an gerechnet, zu erfolgen und ist durch Vermittelung der 
Bürgermeisterei den Beteiligten bekanntzumachen. 
Art. 25. Nach den ergehenden Entscheidungen ist die Wählerliste 
richtigzustellen. Im Falle ihrer Berichtigung sind die Gründe der 
Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe 
des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belegstücke sind dem 
Hauptexemplare der Wählerliste beizufügen. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 
29. Tage nach Beginn der Offenlegung durch die Unterschrift des Bürger- 
meisters abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der Be- 
scheinigung der Ubereinstimmung mit dem Hauptexemplare. 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist 
jede spätere Abänderung durch Aufnahmen oder Streichungen von 
MWählern untersagt. In jedem Falle ist die Wählerliste von der Bürger- 
meisterei mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie 
lange die Offenlegung geschehen, sowie daß die in den Artikeln 23 und 32 
vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. 
Art. 26. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Beleg- 
stücken hat die Bürgermeisterei sorgfältig aufzubewahren, das zweite 
Eremplar dagegen dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl 
zuzustellen.
	        
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