Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

18 Das Deutsche Reich. 
Aulage B. 
Verhandelt .. . . . . .. . . .. . .. den. . . .ten .. . . . . . . . . · · 190 
Behufs der auf heute anberaumten Wahl eines Abgeordneten zum Reichstage des 
Deutschen Reichs für den ##ten Wahlkreis 
des....................................................·.......... 
war 
23 in dem aus der Ortscatt:::: . . . . .. ... 
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75-2 bestetenden Wahlbezirke ddww........t 
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zum Wahlvorsteher ernannt. 
Dieser hatte aus der Zahl der Wähler zum Protokollführerden 
  
6. 
ernannt und zwei Tage vor dem Wahltermin eingeladen, beim Beginne der Wahlhandlung 
zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Dieselben hatten sich eingefunden, und der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung 
un A Vormittags damit, daß er dieselben mittels Handschlags an Eidesstatt ver- 
p ete 
1) An den Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein viereckiges 
Gefäß mit Deckel zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) gestellt. Der Wahlvorstand 
stellte fest, daß die Höhe der Wahlurne im Innern gemessen Zentimeter, der Ab- 
stand jeder Wand von der Vesenüberliegenden Wand Zentimeter und die Breite 
des Spaltes im Deckel der Urne### Ze eter betrug, und schloß die Wahlurne durch 
Auflegen des Deckels, nachdem er sich überzeugt hatte, daß sie leer war. Die Wahlurne 
wurde bis zum Schlusse der Abstimmung nicht wieder geöffnet. 
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag zu stecken ver- 
mochte,e v—eeeeeHeeHeHHH . .. .. .. . . . . . 
Durch den Wablrarhand war in der Nähe des Zuganges zu d. 
— Nebentisch. *) für die Bereithaltung der abgesiempelten. Unschtben autgeiteint 
woden . . . . . . . . . . 
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen Umschlag 
ausgehändigt erhalten hatte — in den Nebenraum — an den Nebentisch “) —, wo er seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann an den Vorstandstisch 
heran, nannte seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergab den Um- 
schlag mit dem Stimmzettel, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste 
1) Dieser Absatz neugefaßt durch Bekanntmachung vom 4. Juni 1913 (Rösl. 314) 
%) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
	        
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