Wahlgesetz. 271
Art. 35. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier, dürfen
mit keiner Unterschrift und keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen
9 zu 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein.
Sie sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten,
dem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege
der Vervielfältigung zu versehen.
Art. 36. Der Stimmzettel ist in einem amtlich abgestempelten,
mit keinem Kennzeichen versehenen Umschlag, der nicht verschlossen
werden darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 Zentimeter groß
und aus undurchsichtigem Papier gefertigt sein.
Die erforderliche Zahl der amtlich abgestempelten Umschläge ist im
Wahllokale zur Verfügung der Wahlberechtigten bereitzuhalten.
Art. 37. Damit der Wähler seinen Stimmzettel gegen Beobachtung
geschützt in den Umschlag zu stecken vermag, sind in den Wahllokalen be-
sondere, mit entsprechenden Vorrichtungen versehene Tische aufzustellen,
oder es muß ein der Beobachtung unzugänglicher, mit dem Wahllokale
in unmittelbarer Verbindung stehender besonderer Raum vorhanden sein.
Art. 38. Zum Zwecke der Stimmabgabe hat jeder Wähler im
Wahllokale zunächst einen amtlich abgestempelten Umschlag an sich zu
nehmen, sodann an den abgesonderten Tisch oder in den abgesonderten
Raum zu treten, dort seinen Stimmzettel in den Umschlag zu stecken und
diesen unverschlossen, sobald sein Name in der Wählerliste aufgefunden
ist, dem Wahlvorsteher zu übergeben, der ihn uneröffnet in die Wahl-
urne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihren Stimm-
zettel eigenhändig in den Umschlag zu stecken und diesen dem Wahlvorsteher
zu übergeben, dürfen sich hierzu der Beihilfe einer Vertrauensperson
bedienen. "
Nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit der Wahlurnen
werden von Unserem Staatsministerium erlassen. Es wird die Wahl-
urnen nach einheitlicher Form auf Kosten der Gemeinden beschaffen.
Vorhandene Wahlurnen können nach näherer Bestimmung des Staats-
ministeriums weiter benutzt werden.
MWeähler, denen nach Artikel 6 Abs. 3 zwei Stimmen zustehen, haben
sur jede Stimme einen Stimmzettel in besonderem Wahlkuvert ab-
ugeben.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in einem amtlich abgestempelten
oder die sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag ab-
geben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso Stimmzettel
solcher Wähler, die an den abgesonderten Tisch nicht getreten waren,
oder den abgesonderten Raum nicht betreten hatten (Art. 37).
Art. 39. Jede Stimmabgabe ist in der Wählerliste neben dem
Namen des Wählers in der dazu bestimmten Spalte zu vermerken.
Art. 40. Uber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Es hat die Namen der Mitglieder der Orts-Wahlkommission, Ort und
Zeit des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler im ganzen, die
ahl derjenigen Wähler, die zwei Stimmen abgegeben haben und das