272 Hessen.
Ergebnis der Abstimmung zu enthalten und eines jeden Falles Er-
wähnung zu tun, in dem es bezüglich der Gültigkeit oder Ungültigkeit
* timmzettels eines Beschlusses der Orts-Wahlkommission be-
durft hat.
Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Orts-Wahlkommission
zu unterschreiben.
Art. 41. Um 7 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher, daß
nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche
im Wahllokal bereits anwesend sind. Zum Zwecke einer geordneten
Durchführung der hiernach noch zuzulassenden Stimmabgaben ist der
Wahlvorsteher berechtigt, vorübergehend und längstens bis zur letzten
Stimmabgabe die Zugänge zu dem Wahllokale schließen zu lassen.
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahl-
urne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wieder-
holter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden
Zahl der Stimmen, die nach den in der Wählerliste beigefügten Abstim-
mungsvermerken abgegeben worden sind, so ist dies nebst dem etwa zur
Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
Art. 42. Nach der Zählung und nochmaligen Prüfung der Um-
schläge erfolgt die Eröffnung, Prüfung und Zählung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer eröffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel
heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und
nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum
Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das
Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zugefallene
Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der
Beisitzer eine Gegenliste, die ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse
der Wahlhandlung von der Orts-Wahlkommission zu unterschreiben und
dem Protokolle beizufügen ist.
Art. 43. Ungültig sind:
Stimmzettel, die nicht in einem amtlich abgestempelten Um-
schlag, oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen
Umschlag übergeben worden sind;
Stimmzettel, die nicht von weißem Papier sind;
Stimmzettel, die mit einem Kennzeichen versehen sind;
Stimmzettel, die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
Stimmzettel, aus denen die Person des Gewählten nicht un-
zweifelhaft zu erkennen ist;
Stimmzettel, die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
oder Bemerkungen enthalten, die nicht lediglich zur Kenntlich-
machung des Gewählten dienen sollen.
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden
diese wenn sie auf denselben Namen lauten, nur einfach gezählt, andern-
falls außer Berücksichtigung gelassen.
Bei der Stimmzählung kommt es nicht in Betracht, ob ein Gewählter
wählbar ist.
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