Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

272 Hessen. 
Ergebnis der Abstimmung zu enthalten und eines jeden Falles Er- 
wähnung zu tun, in dem es bezüglich der Gültigkeit oder Ungültigkeit 
* timmzettels eines Beschlusses der Orts-Wahlkommission be- 
durft hat. 
Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Orts-Wahlkommission 
zu unterschreiben. 
Art. 41. Um 7 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher, daß 
nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche 
im Wahllokal bereits anwesend sind. Zum Zwecke einer geordneten 
Durchführung der hiernach noch zuzulassenden Stimmabgaben ist der 
Wahlvorsteher berechtigt, vorübergehend und längstens bis zur letzten 
Stimmabgabe die Zugänge zu dem Wahllokale schließen zu lassen. 
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahl- 
urne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wieder- 
holter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden 
Zahl der Stimmen, die nach den in der Wählerliste beigefügten Abstim- 
mungsvermerken abgegeben worden sind, so ist dies nebst dem etwa zur 
Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben. 
Art. 42. Nach der Zählung und nochmaligen Prüfung der Um- 
schläge erfolgt die Eröffnung, Prüfung und Zählung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer eröffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel 
heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und 
nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum 
Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das 
Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zugefallene 
Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der 
Beisitzer eine Gegenliste, die ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse 
der Wahlhandlung von der Orts-Wahlkommission zu unterschreiben und 
dem Protokolle beizufügen ist. 
Art. 43. Ungültig sind: 
Stimmzettel, die nicht in einem amtlich abgestempelten Um- 
schlag, oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen 
Umschlag übergeben worden sind; 
Stimmzettel, die nicht von weißem Papier sind; 
Stimmzettel, die mit einem Kennzeichen versehen sind; 
Stimmzettel, die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
Stimmzettel, aus denen die Person des Gewählten nicht un- 
zweifelhaft zu erkennen ist; 
Stimmzettel, die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt 
oder Bemerkungen enthalten, die nicht lediglich zur Kenntlich- 
machung des Gewählten dienen sollen. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden 
diese wenn sie auf denselben Namen lauten, nur einfach gezählt, andern- 
falls außer Berücksichtigung gelassen. 
Bei der Stimmzählung kommt es nicht in Betracht, ob ein Gewählter 
wählbar ist. 
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