Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 273 
Art. 44. Uber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel 
entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung durch die Zweite Kammer, allein 
die Orts-Wahlkommission nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mit- 
glieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Wahlvorstehers. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es einer 
Beschlußfassung der Orts-Wahlkommission bedurft hat, werden mit fort- 
laufenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt. Soweit 
die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des 
Umschlages abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen. 
Die übrigen Stimmzettel und Umschläge hat der Wahlvorsteher in 
einem versiegelten Paket der Bürgermeisterei des Wahlorts zu behändigen, 
die sie so lange aufzubewahren hat, bis die Zweite Kammer über die 
Gültigkeit der Wahl endgültig entschieden hat. 
Art. 45. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale, ab- 
gesehen von den Beratungen und Beschlüssen der Orts-Wahlkommission, 
die durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind, weder Verhand- 
lungen gepflogen, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt, noch 
Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden. 
Art. 46. Das Staatsministerium hat für jeden Wahlkreis einen 
Wahlkommissär zu ernennen und die Namen der Ernannten öffentlich 
bekanntzumachen. 
Art. 47. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schrift- 
stücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig 
versiegelt dem Wahlkommissär einzureichen, daß sie spätestens im Laufe 
des zweiten Tages nach dem Wahltage in dessen Hände gelangen. 
Art. 48. Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltage in ein von ihm zu 
bestimmendes Lokal aus der Zahl der Wähler des Wahlkreises einen 
Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und verpflichtet sie mittelst 
Handschlages an Eides Statt (Kreis-Wahlkommission). 
Zur Ablehnung des Amtes eines Beisitzers in der Kreis-Wahlkom= 
mission berechtigen: 
1. anhaltende Krankheit, 
2. ein Alter von über 60 Jahren, 
3. sonstige als hinreichende Entschuldigung anzusehende besondere 
ründe. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, das 
Amt eines Beisitzers anzunehmen, oder wer sich der Ausübung dieses 
übertragenen Amtes ohne hinreichende Entschuldigung tatsächlich ent- 
Rieht, wird mit einer Geldstrafe von drei bis zwanzig Mark bestraft. Die 
Strafe wird auf Anzeige des Wahlkommissärs von dem Provinzialaus= 
chusse ausgesprochen, der endgültig entscheidet. Der Betrag einer rechts- 
kräftig ausgesprochenen Geldstrafe, deren Einziehung und Beitreibung 
im Verwaltungsweg erfolgt, fließt in die Staatskasse. . 
"Art. 49. Von der Kreis-Wahlkommission werd en die Protokolle 
über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsbezirken durchgesehen 
und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
v. Nauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgeseve. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.