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Art. 58. Die Zweite Kammer hat über die Gültigkeit der Wahlen
und über die Legitimation der Gewählten zu entscheiden.
Anfechtungen einer Wahl sind bei der Zweiten Kammer anzubringen.
Art. 59. Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften
für das Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind und weder eine nach-
trägliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch die Nicht-
beachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis der Wahl nicht
beeinträchtigt werden konnte.
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur Zeit der
Wahl nicht wählbar war.
Wahlbeanstandungen sind insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie
sich darauf stützen, daß die nach Artikel 25 abgeschlossene Wählerliste un-
richtig sei, es sei denn, daß bei der Aufstellung und Führung der Wähler-
liste Handlungen vorgekommen sind, die im Wege des gerichtlichen Straf-
verfahrens zu verfolgen sind oder eine im Wege des Disziplinarstraf-
verfahrens zu verfolgende Verletzung der Amtspflicht enthalten.
Art. 60. Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen für
erforderlich, die für ihre Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl eines
Kammermitgliedes von Bedeutung sind, so ersucht sie das Staatsministe-
rium um Veranlassung des Weiteren.
Das Staatsministerium ordnet die Erhebung der erforderlichen
Beweise an. Es kann hiermit eine Verwaltungsbehörde beauftragen.
Dieser steht das Recht zu, Zeugen und Sachverständige erforderlichenfalls
insbesondere auf Ersuchen der Kammer eidlich zu vernehmen. Die Vor-
schriften des § 56 der Strafprozeßordnung über den Ausschluß der Be-
eidigung und der §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozeßordnung über das
Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens finden
entsprechende Anwendung.
Alle staatlichen und kommunalen Behäörden sind verpflichtet, dem
Ersuchen der mit den Erhebungen beauftragten Verwaltungsbehörde
um Auskunft oder um Rechtshilfe zu entsprechen.
Art. 61. Die Abgeordneten zur Zweiten Kammer werden auf
die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Es wird jedoch die Zweite Kammer alle drei Jahre in der Weise
teilweise erneuert, daß von den 58 Abgeordneten alle drei Jahre die
Hälfte austritt und durch neue Wahlen ersetzt wird.
Wenn die Zweite Kammer nach einer Auflösung durch neue Wahlen
vollständig neu gebildet worden ist, so haben nach den drei ersten Jahren
29 Abgeordnete auszuscheiden, die in einer Sitzung der Zweiten Kammer
derart durch das Los bestimmt werden, daß entweder sämtliche Abgeord-
neten der Städte Darmstadt, Mainz und Gießen, oder sämtliche Ab-
geordneten der Städte Offenbach, Worms, Friedberg, Alsfeld und Bingen
und außerdem von den nach Artikel 3 Ziffer 2 gewählten Abgeordneten
so viele ausscheiden, daß die Gesamtzahl aller Ausscheidenden, einschließ-
lich der ausscheidenden Abgeordneten der vorgenannten Städte, in der
Provinz Starkenburg 12, in der Provinz Oberhessen 9 und in der Provinz
Rheinhessen 8 beträgt.