Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 277 
Außerdem findet während der Dauer von sechs Jahren eine neue 
Wahl von Abgeordneten statt: 
. wenn ein Abgeordneter stirbt; 
. wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder sein Mandat 
niederlegt, oder wenn im Falle des Artikel 57 Satz 2 ein Mandat 
durch Losziehung erlischt; 
wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert (Art. 12); 
wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt annimmt 
oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem ein höherer 
Rang oder ein höherer Gehalt verbunden ist. 
Wer an die Stelle eines nach Abs. 4 Ziffer 1—4 ausgeschiedenen 
Abgeordneten gewählt wird, tritt zu dem Zeitpunkt aus, zu dem der Aus- 
geschiedene nach Vorschrift des Abs. 2 auszutreten gehabt hätte. 
Art. 62. Hat ein zum Abgeordneten Gewählter die Wahl abgelehnt, 
oder, bevor er in die Zweite Kammer eingetreten war, sein Mandat 
niedergelegt, oder ist er vor diesem Zeitpunkte gestorben, so hat das Staats- 
ministerium innerhalb vier Wochen eine neue Wahl anzuordnen. Das 
EGleiche gilt im Falle des Artikel 57 Satz 2 bezüglich derjenigen Wahl, 
welche durch Losziehung die Geltung verliert. 
Art. 63. Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Zweite 
Kammer Umstände ein, die eine Neuwahl notwendig machen, so hat die 
weite Kammer oder, wenn sie nicht versammelt ist, der Präsident der 
Zweiten Kammer, vorbehältlich des Rechtes der Kammer zur Ent- 
cheidung über nachträgliche Beanstandungen, das Staatsministerium 
ler Benachrichtigung hiervon um Einleitung einer Neuwahl zu er- 
#— 
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#uchen. 
Art. 64. Das Mandat derjenigen Abgeordneten zur Zweiten 
Kammer, welche in Gemäßheit der Bestimmungen im ersten, zweiten 
und fünften Absatze des Artikel 61 aus der Zweiten Kammer auszutreten 
*— ist mit dem Tage als erloschen zu betrachten, an dem die Neuwahlen 
olgen. 
Anrt. 65. Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht durch 
einen Stellvertreter ausüben lassen oder für seine Abstimmung Anweisun- 
gen annehmen. 
Ist jedoch ein Standesherr minderjährig oder entmündigt, so tritt der 
gnat an seine Stelle, der die Vormundschaft führt, oder, falls die Vor- 
mundschaft von keinem Agnaten geführt wird, der nächste Agnat des 
evormundeten, vorausgesetzt, daß er die im Artikel 10 Abs. 1 bezeichneten 
Erfordernisse erfüllt. Ist ein vertretungsfähiger Agnat nicht vorhanden, 
b wird der Vertreter aus dem Kreise der hierzu befähigten (Art. 10 Abs. 1) 
Znaten der standesherrlichen Familien des Großherzogtums für die 
auer der Minderzjährigkeit oder Entmündigung des Standesherrn von 
dem Großherzog ernannt. Auch soll ein Standesherr, wenn er durch Krank- 
beit oder durch andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dem Land- 
age zu erscheinen, und wenn die Erste Kammer diese Gründe als zuläng- 
ich anerkennt, oder wenn er nach erlangter Volljährigkeit das nach Ar- 
ikel 10 erforderliche Alter nicht erreicht hat, das Recht haben, sich durch
	        
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