Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

284 Hessen. 
Amts- und Dienstpersonals sowie die Einleitung eines Disziplinarver- 
fahrens gegen dasselbe erfolgt durch die Regierung im Einvernehmen 
mit dem Präsidenten. 
(4) Das nicht förmlich anzustellende Amts- und Dienstpersonal wird 
von dem Präsidenten angenommen und entlassen und kann von ihm mit 
Ordnungsstrafen belegt werden. 
(5) Auf Grund des gesetzlich festgestellten Voranschlags über die 
Kosten der Landstände setzt jede Kammer auf Vorschlag ihres Vorstandes 
einen Voranschlag über ihre Ausgabebedürfnisse fest, nachdem die Vor— 
stände beider Kammern sich über etwaige gemeinschaftliche Ausgaben 
verständigt haben. Innerhalb dieser Voranschläge werden die zur Be— 
streitung der Ausgaben nötigen Beträge von dem Präsidenten einer jeden 
Kammer angewiesen. 
Art. 15. Der Zweite Präsident vertritt den Ersten Präsidenten 
in dessen Verhinderung. Der Dritte Präsident vertritt den Ersten Präsi- 
denten in dessen und in des Zweiten Präsidenten Verhinderung; ist auch 
der Dritte Präsident verhindert, so tritt das älteste anwesende Mitglied 
an dessen Stelle. Artikel 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Art. 16. Die Schriftführer und deren Stellvertreter haben den 
Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unterstützen, insbesondere 
haben sie in jeder Sitzung Dienst zu tun. Im Falle der Verhinderung 
eines Schriftführers wird zunächst der erste stellvertretende Schriftführer 
und dann der zweite stellvertretende Schriftführer zugezogen. Zur 
Unterstützung der Schriftführer kann der Präsident Beamte des Hauses 
zuziehen. Im Einvernehmen mit dem Präsidenten verständigen sich die 
Schriftführer über die Teilung ihrer Geschäfte. 
V. Ausschüsse. 
Art. 17. (1) Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte mit einfacher 
Stimmenmehrheit zur Vorbereitung der Beratungen vier ständige Aus- 
schüsse, die in der Regel aus sieben Mitgliedern bestehen, und zwar: 
den ersten Ausschuß für das Finanzgesetz, die Staatsschulden 
und sonstige Finanzangelegenheiten; 
den B weiten Ausschuß für alle anderen Gegenstände der Gesetz- 
gebung; 
den dritten Ausschuß für Beschwerden von Privatpersonen 
und Vereinigungen aller Art, für die Prüfung der Wahlen zum 
Landtag und der Legitimation der Mitglieder der Kammer; 
den vierten Ausschuß für die übrigen an die Kammer gelangen- 
den Geschäfte, insbesondere für die Anträge von Kammermit- 
gliedern und für die Gesuche von Privatpersonen und Vereini- 
gungen aller Art, soweit diese Gegenstände nicht einem anderen 
Ausschuß zugewiesen sind. 
(2) Jede Kammer kann außer den erwähnten vier ständigen Aus- 
schüssen für einzelne Beratungsgegenstände die Wahl besonderer Ausschüsse 
beschließen. 
(3) Jeder Ausschuß kann durch Beschluß der Kammer vorübergehend 
oder dauernd in der Zahl seiner Mitglieder verstärkt werden.
	        
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