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Amts- und Dienstpersonals sowie die Einleitung eines Disziplinarver-
fahrens gegen dasselbe erfolgt durch die Regierung im Einvernehmen
mit dem Präsidenten.
(4) Das nicht förmlich anzustellende Amts- und Dienstpersonal wird
von dem Präsidenten angenommen und entlassen und kann von ihm mit
Ordnungsstrafen belegt werden.
(5) Auf Grund des gesetzlich festgestellten Voranschlags über die
Kosten der Landstände setzt jede Kammer auf Vorschlag ihres Vorstandes
einen Voranschlag über ihre Ausgabebedürfnisse fest, nachdem die Vor—
stände beider Kammern sich über etwaige gemeinschaftliche Ausgaben
verständigt haben. Innerhalb dieser Voranschläge werden die zur Be—
streitung der Ausgaben nötigen Beträge von dem Präsidenten einer jeden
Kammer angewiesen.
Art. 15. Der Zweite Präsident vertritt den Ersten Präsidenten
in dessen Verhinderung. Der Dritte Präsident vertritt den Ersten Präsi-
denten in dessen und in des Zweiten Präsidenten Verhinderung; ist auch
der Dritte Präsident verhindert, so tritt das älteste anwesende Mitglied
an dessen Stelle. Artikel 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Art. 16. Die Schriftführer und deren Stellvertreter haben den
Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unterstützen, insbesondere
haben sie in jeder Sitzung Dienst zu tun. Im Falle der Verhinderung
eines Schriftführers wird zunächst der erste stellvertretende Schriftführer
und dann der zweite stellvertretende Schriftführer zugezogen. Zur
Unterstützung der Schriftführer kann der Präsident Beamte des Hauses
zuziehen. Im Einvernehmen mit dem Präsidenten verständigen sich die
Schriftführer über die Teilung ihrer Geschäfte.
V. Ausschüsse.
Art. 17. (1) Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte mit einfacher
Stimmenmehrheit zur Vorbereitung der Beratungen vier ständige Aus-
schüsse, die in der Regel aus sieben Mitgliedern bestehen, und zwar:
den ersten Ausschuß für das Finanzgesetz, die Staatsschulden
und sonstige Finanzangelegenheiten;
den B weiten Ausschuß für alle anderen Gegenstände der Gesetz-
gebung;
den dritten Ausschuß für Beschwerden von Privatpersonen
und Vereinigungen aller Art, für die Prüfung der Wahlen zum
Landtag und der Legitimation der Mitglieder der Kammer;
den vierten Ausschuß für die übrigen an die Kammer gelangen-
den Geschäfte, insbesondere für die Anträge von Kammermit-
gliedern und für die Gesuche von Privatpersonen und Vereini-
gungen aller Art, soweit diese Gegenstände nicht einem anderen
Ausschuß zugewiesen sind.
(2) Jede Kammer kann außer den erwähnten vier ständigen Aus-
schüssen für einzelne Beratungsgegenstände die Wahl besonderer Ausschüsse
beschließen.
(3) Jeder Ausschuß kann durch Beschluß der Kammer vorübergehend
oder dauernd in der Zahl seiner Mitglieder verstärkt werden.