Geschäftsordnung. 285
(4) Für jedes in den Ausschuß gewählte Mitglied kann seitens der
Mitgliedervereinigung, welcher das gewählte Ausschußmitglied angehört,
jeweils ein Ersatzmann bezeichnet werden, der im Falle der vorübergehen-
den Verhinderung des Ausschußmitgliedes an den Ausschußsitzungen mit
denselben Rechten und Pflichten wie ein ständiges Mitglied teilnehmen
ann.
(5) Die Bezeichnung des Ersatzmannes hat durch Mitteilung an den
Präsidenten der Kammer zu erfolgen und ist von diesem dem Ausschuß
mitzuteilen.
(6) In der Ersten Kammer wählt im Falle des Absatzes 4 der Aus-
schuß den Ersatzmann.
Art. 18. (1) Das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Aus-
schusses beruft unverzüglich die erste Sitzung.
(2) In derselben wählen die Ausschußmitglieder aus ihrer Mitte
den Präsidenten des Ausschusses und dessen Stellvertreter, sowie einen
Schriftführer mit unbedingter Stimmenmehrheit. Bei vorübergehender
Verhinderung des Schriftführers bestellt der Ausschuß einen Stellvertreter.
Art. 19. Wenn ein Ausschußmitglied die Mitgliedschaft zum Land-
tag verliert oder zum Ausschuß aufgibt oder dauernd verhindert ist, an
den Sitzungen des Ausschusses sich zu beteiligen, so ist für den Ausscheiden-
den alsbald Ersatzwahl vorzunehmen.
Art. 20. (1) Der Präsident des Ausschusses ernennt für jeden
Beratungsgegenstand einen Berichterstatter, bestimmt Zeit und Tages-
ordnung der Sitzungen und lädt zu letzteren ein.
(2) Die vom Ausschuß ausgehenden Schriftstücke werden vom
Präsidenten des Ausschusses unterzeichnet.
(3) Von den Sitzungen des Ausschusses und von dem Gegenstand
seiner Verhandlungen ist dem zuständigen Ministerium durch den Präsi-
denten des Ausschusses rechtzeitig Kenntnis zu geben.
(4) Ordnungsverletzungen hat der Präsident des Ausschusses zu
rügen und nötigenfalls mit dem Ordnungsruf zu ahnden. Die Bestim-
mungen der Artikel 59, 60 und 61 finden entsprechende Anwendung.
Art. 21. (1) Den Präsidenten der Kammer steht es frei, allen
Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme anzuwohnen.
(2) Bei Beratungen über Anträge, die ausschließlich von Kammer-
mitgliedern gestellt sind, die dem Ausschuß nicht angehören, steht die
gleiche Befugnis dem Antragsteller oder, falls der Antrag von mehreren
ausgegangen ist, dem von diesen zu bezeichnenden Mitantragsteller zu.
#(83) Die übrigen Mitglieder der Kammer dürfen, soweit der zur Ver-
fügung stehende Raum reicht, den Beratungen des Ausschusses als Zu-
börer beiwohnen.
(4) Die Präsidenten und der Antragsteller oder der von mehreren
bezeichnete Mitantragsteller sind zu den Sitzungen einzuladen.
Art. 22. Die Ausschüsse können zu den ihnen zur Berichterstattung
überwiesenen Gegenständen selbständige Anträge stellen. Enthält ein
olcher Antrag einen selbständigen Gesetzesvorschlag, so bedarf derselbe
der Unterschriften von dreiviertel aller Ausschußmitglieder.