Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 285 
(4) Für jedes in den Ausschuß gewählte Mitglied kann seitens der 
Mitgliedervereinigung, welcher das gewählte Ausschußmitglied angehört, 
jeweils ein Ersatzmann bezeichnet werden, der im Falle der vorübergehen- 
den Verhinderung des Ausschußmitgliedes an den Ausschußsitzungen mit 
denselben Rechten und Pflichten wie ein ständiges Mitglied teilnehmen 
ann. 
(5) Die Bezeichnung des Ersatzmannes hat durch Mitteilung an den 
Präsidenten der Kammer zu erfolgen und ist von diesem dem Ausschuß 
mitzuteilen. 
(6) In der Ersten Kammer wählt im Falle des Absatzes 4 der Aus- 
schuß den Ersatzmann. 
Art. 18. (1) Das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Aus- 
schusses beruft unverzüglich die erste Sitzung. 
(2) In derselben wählen die Ausschußmitglieder aus ihrer Mitte 
den Präsidenten des Ausschusses und dessen Stellvertreter, sowie einen 
Schriftführer mit unbedingter Stimmenmehrheit. Bei vorübergehender 
Verhinderung des Schriftführers bestellt der Ausschuß einen Stellvertreter. 
Art. 19. Wenn ein Ausschußmitglied die Mitgliedschaft zum Land- 
tag verliert oder zum Ausschuß aufgibt oder dauernd verhindert ist, an 
den Sitzungen des Ausschusses sich zu beteiligen, so ist für den Ausscheiden- 
den alsbald Ersatzwahl vorzunehmen. 
Art. 20. (1) Der Präsident des Ausschusses ernennt für jeden 
Beratungsgegenstand einen Berichterstatter, bestimmt Zeit und Tages- 
ordnung der Sitzungen und lädt zu letzteren ein. 
(2) Die vom Ausschuß ausgehenden Schriftstücke werden vom 
Präsidenten des Ausschusses unterzeichnet. 
(3) Von den Sitzungen des Ausschusses und von dem Gegenstand 
seiner Verhandlungen ist dem zuständigen Ministerium durch den Präsi- 
denten des Ausschusses rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
(4) Ordnungsverletzungen hat der Präsident des Ausschusses zu 
rügen und nötigenfalls mit dem Ordnungsruf zu ahnden. Die Bestim- 
mungen der Artikel 59, 60 und 61 finden entsprechende Anwendung. 
Art. 21. (1) Den Präsidenten der Kammer steht es frei, allen 
Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme anzuwohnen. 
(2) Bei Beratungen über Anträge, die ausschließlich von Kammer- 
mitgliedern gestellt sind, die dem Ausschuß nicht angehören, steht die 
gleiche Befugnis dem Antragsteller oder, falls der Antrag von mehreren 
ausgegangen ist, dem von diesen zu bezeichnenden Mitantragsteller zu. 
#(83) Die übrigen Mitglieder der Kammer dürfen, soweit der zur Ver- 
fügung stehende Raum reicht, den Beratungen des Ausschusses als Zu- 
börer beiwohnen. 
(4) Die Präsidenten und der Antragsteller oder der von mehreren 
bezeichnete Mitantragsteller sind zu den Sitzungen einzuladen. 
Art. 22. Die Ausschüsse können zu den ihnen zur Berichterstattung 
überwiesenen Gegenständen selbständige Anträge stellen. Enthält ein 
olcher Antrag einen selbständigen Gesetzesvorschlag, so bedarf derselbe 
der Unterschriften von dreiviertel aller Ausschußmitglieder.
	        
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