288 Hessen.
(2) Der Präsident hat von der bei ihm erfolgten Anzeige dem Staats-
ministerium, das Staatsministerium von der bei ihm erfolgten Anzeige
dem Präsidenten alsbald Nachricht zu geben.
Art. 33. (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, jeder Sitzung
der Kammer und, wenn sie Mitglieder eines Ausschusses sind, auch jeder
Sitzung des Ausschusses anzuwohnen.
(2) Im Falle der Verhinderung hat das Mitglied ein Urlaubsgesuch
an den Präsidenten zu richten. Der Präsident ist berechtigt, Urlaub bis
zu einer Woche zu erteilen; für eine längere Zeit kann nur die Kammer
27 Urlaub bewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind un-
atthaft.
(3) Mitglieder, welche dem Reichstag oder dem Landtag anderer
Bundesstaaten angehören, bedürfen eines Urlaubs zur Teilnahme an
den Verhandlungen dieser Körperschaften nicht, haben aber den Präsi-
denten von diesem Verhinderungsgrund in Kenntnis zu setzen.
Art. 34. (1) Wenn ein Mitglied der Ersten Kammer nach ge-
schehener zweimaliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte unter
Androhung des unten festgesetzten Rechtsnachteils an dasselbe ergangene
und nachgewiesene Vorladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben
durch genügend dargelegte Gründe rechtfertigt, so wird das betreffende
Mitglied für die Dauer des Landtags als ausgetreten betrachtet.
(2) Wenn ein Mitglied der Zweiten Kammer ohne Urlaub auf dem
Landtage nicht erscheint oder, nachdem er erschienen, ohne Urlaub aus
den Sitzungen wegbleibt oder den erhaltenen Urlaub überschreitet, so
wird es, wenn es auf zweimalige von dem Präsidenten mittels einge-
schriebenen Briefes ergangene Aufforderung weder erscheint, noch sein
Ausbleiben durch genügend dargelegte Gründe rechtfertigt, so angesehen,
als wenn es die Wahl abgelehnt oder die Mitgliedschaft der Kammer auf-
gegeben habe. Die Kammer mußm dies durch Beschluß feststellen.
(3) Der Präsident hat von diesem Beschlusse der Kammer das Staats-
ministerium zum Zweck der Anordnung einer anderweiten Wahl in Kennt-
nis zu setzen und eine Ausfertigung des Beschlusses dem Kammermitglied
zuzustellen.
(4) Ist der Aufenthalt des Kammermitglieds unbekannt, so hat der
Präsident die Aufforderung, sowie den später darauf ergangenen Kammer-
beschluß durch Vermittelung des Staatsministeriums dem Bürgermeister
des Orts, wo das abwesende Kammermitglied zuletzt seinen Wohnsitz
in Hessen hatte, durch die Post zur Hinterlegung zuzusenden. Diese Zu-
stellung hat die Wirkung einer Zustellung an das abwesende Kammer-
mitglied selbst.
VII. Mitgliedervereinigungen der Zweiten Kammer.
Art. 35. (1) Bei den Wahlen der Präsidenten, der Schriftführer,
der Ausschüsse der Zweiten Kammer und deren Präsidenten und Schrift-
führer sollen die einzelnen Mitgliedervereinigungen der Kammer nach
dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl beteiligt und hierbei ihre Vorschläge
berücksichtigt werden.