Geschäftsordnung. 289
(2) Bei Berechnung der Mitgliederzahl einer Vereinigung sind den
Mitgliedern die ständigen Gäste gleichzustellen.
Art. 36. (1) Vertrauensmänner der einzelnen Mitgliedervereini-
gungen treten, wenn erforderlich, zur Herbeiführung einer freien Ver-
ständigung über die Behandlung der von der Kammer zu erledigenden
Geschäfte zusammen.
(2) Die Beratung der Vertrauensmänner erfolgt auf Einladung
und unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, falls der Präsident noch
nicht gewählt ist, des ältesten Vertrauensmannes.
VIII. Regierungsvorlagen, Anträge, Anfragen, Gesuche und
Beschwerden.
Art. 37. Die Vorlagen der Regierung werden den Kammern,
oder derjenigen, welche zuerst darüber beraten soll, durch Schreiben des
zuständigen Ministeriums mitgeteilt. Der Präsident ordnet die Druck-
legung und Verteilung unter die Mitglieder der Kammer an und verfügt
die alsbaldige Zustellung an den zuständigen Ausschuß zur Bericht-
erstattung.
Art. 38. (1) Selbständige Anträge eines Mitgliedes oder
mehrerer Mitglieder der Stände sind schriftlich bei der Kammer, der das
Mitglied angehört, einzureichen.
(2) Anträge, die einen selbständigen Gesetzesvorschlag enthalten,
müssen, vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 22, von mindestens zehn
Mitgliedern der Kammer unterzeichnet sein.
(3) Der Präsident ordnet die Drucklegung der Anträge und die Ver-
teilung unter die Mitglieder der Kammer an, teilt die Anträge der Re-
gierung mit dem Ersuchen um Außerung mit und verfügt die alsbaldige
Zustellung an den zuständigen Ausschuß zur Berichterstattung.
4) Jeder Antrag kann zurückgezogen, aber von jedem Mitglied
wieder aufgenommen werden. Einer Zurückziehung steht es gleich, wenn
die Mitgliedschaft des Antragstellers zum Landtag aufhört.
Art. 39. Die Beratung über eine Regierungsvorlage oder einen
Antrag darf nicht vor Ablauf von 24 Stunden bei schriftlich erstattetem
Ausschußberichte von der Verteilung des gedruckten Berichts unter die
Mitglieder der Kammer, bei mündlichem Ausschußberichte von der Er-
tattung an gerechnet, stattfinden. Von dieser Regel kann nur durch
eschluß von wenigstens zwei Drittel der anwesenden Kammermitglieder
abgewichen werden.
Art. 40. Vorlagen der Regierung, Anträge der anderen Kammer
oder eines Mitgliedes der Kammern, die von einer Kammer abgelehnt
ind, können auf demselben Landtage nicht wiederholt werden (Art. 91
der Verfassungsurkunde).
. Art. 41. (1) Anfragen von Kammermitgliedern an die Minister
sind schriftlich bei der Kammer, der das Mitglied angehört, einzureichen.
er Präsident der Kammer verfügt den Druck derselben und läßt eine
Woschrift davon an den zuständigen Minister gelangen mit dem Ersuchen,
schriftlich zu erklären, ob er zu einer Antwort bereit sei oder diese ablehne.
v. RKauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. 19