Geschäftsordnung. 291
IX. Feststellung der Tagesordnung.
Art. 45. (1) Eine Verhandlung der Kammer kann, abgesehen von
den in Artikel 52 bezeichneten Fällen nur über diejenigen Gegenstände
stattfinden, welche geschäftsordnungsmäßig auf die Tagesordnung der
Sitzung gesetzt sind.
(2) Die Zeit und die Tagesordnung der Sitzungen werden vom
Präsidenten festgesetzt unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Ar-
tikel 46. Erhebt sich hiergegen Widerspruch, so entscheidet die Kammer
mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Mird am gleichen Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so dürfen
auf deren Tagesordnung Verhandlungsgegenstände, welche nicht auf
der Tagesordnung der ersten Sitzung standen, nicht gesetzt werden, wenn
10 Mitglieder der Kammer widersprechen.
(4) Die festgesetzte Zeit und Tagesordnung der Sitzung wird den
Mitgliedern der Kammer und der Regierung mitgeteilt und in dem Land-
tagsgebäude angeschlagen. Bei Anberaumung einer weiteren Sitzung
am gleichen Tage genügt für das Bekanntgeben der Tagesordnung die
mündliche Verkündigung durch den Präsidenten im Sitzungssaal.
Art. 46. Auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung sind nach-
stehende Vorlagen zu bringen:
1. Anträge auf Unterbrechung eines Strafverfahrens oder einer
Untersuchungs= oder Zivilhaft gegen ein Kammermitglied;
2. Einsprüche gegen Rügen und Ordnungsrufe.
X. Verhandlungen der Kammern.
Art. 47. Die Verhandlungen in beiden Kammern sind für er-
wachsene Zuhörer öffentlich.
Art. 48. Die Mitglieder beider Kammern, das diplomatische Korps
und die Mitglieder der Ministerien haben freien Zutritt zu den reservierten
Plätzen des Zuhörerraums der Ersten Kammer, alle anderen Personen
nur gegen Eintrittskarten. Die Ausstellung der Eintrittskarten bleibt
einer Vereinbarung zwischen dem Präsidenten und dem Staatsministerium
vorbehalten.
Anrt. 49. (1) Der Zuhörerraum in der Zweiten Kammer wird
im zwei Teile geteilt. Auf der rechten Seite sind die Plätze der beiden
Kammern, das diplomatische Korps und die Mitglieder der Ministerien.
iä einem besonders abgegrenzten Raum auf der rechten Seite sind die
Plätze für die Berichterstatter öffentlicher Blätter.
(#2) Zu den Plätzen auf der rechten Seite haben die Mitglieder der
beiden Kammern und der Ministerien freien Zutritt, alle anderen Per-
onen nur gegen Eintrittskarten.
#"13) Die Berichterstatter öffentlicher Blätter erhalten, soweit der für
sie bestimmte Raum reicht, Eintrittskarten, die auf den Namen der Be—
rechtigten lauten und für die Dauer des Landtags gültig sind.
.. ( Eintrittskarten werden von dem Präsidenten und dem Staats-
ministerium nach näherer Vereinbarung ausgestellt.
(5) Die linke Seite ist für erwachsene Zuhörer freigegeben.
19*