Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

292 Hessen. 
Art. 50. (1) Die Zuhörer haben sich jeder Störung, namentlich 
aller Außerungen von Beifall oder Mißfallen zu enthalten. Bei Zuwider- 
handlungen kann der Präsident zur Ruhe verweisen, die Entfernung der 
Ruhestörer oder die teilweise oder vollständige Räumung der Galerien 
anordnen. 
(2) Im Falle der Räumung der Galerien kann die Sitzung nur bis 
zur Erledigung der Tagesordnung fortgesetzt werden. 
rt. 51. (1) Ein Ausschluß der Zuhörer findet statt: 
1. wenn dies von der Regierung wegen der von ihr der Kammer 
zu machenden Eröffnungen, sei es für diese Eröffnungen allein, 
oder auch für die darüber stattfindende Beratung und Ab- 
stimmung, verlangt wird; 
. wenn die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung von der Re- 
gierung in anderen, als in den unter 1 bemerkten Fällen, oder 
von wenigstens 10 Kammermitgliedern oder von dem zu- 
ständigen Ausschusse beantragt wird, und die Kammer dem 
Antrag gemäß beschließt. Während der Beratung über einen 
solchen Antrag sind die Zuhörer zu entfernen. 
(2) Die Regierung ist von keiner vertraulichen Sitzung ausgeschlossen. 
(3) Die Verhandlungen in den vertraulichen Sitzungen werden nicht 
durch den Druck veröffentlicht, wenn es im Falle unter 1 von der Re- 
gierung verlangt oder im Falle unter 2 von der Kammer beschlossen wird. 
Art. 52. Vor Eintritt in die Tagesordnung werden folgende An- 
gelegenheiten behandelt: 
(1) Die einen Beschluß der Kammer erfordernden Urlaubsgesuche, 
die ohne Beratung erledigt werden. 
(2) Es folgen die Anzeigen des Präsidenten über den Eintritt von 
Mitgliedern und das Erlöschen der Mitgliedschaft einzelner. Neu ein- 
tretende Mitglieder werden beeidigt oder auf den früher geleisteten Eid 
hingewiesen. 4 
(3) Der Präsident teilt die in den Ausschüssen vorgenommenen 
Wahlen mit. Er gestattet auch, Fragen an die Ausschüsse über den Stand 
der Geschäfte zu stellen, welche von den Präsidenten oder Berichterstattern 
der Ausschüsse sofort zu beantworten sind; an die Beantwortung der 
Fragen darf sich eine Besprechung nicht anknüpfen. 
(4) Der Präsident gibt von den Mitteilungen der Staatsregierung 
und der anderen Kammer Kenntnis. 
(5) Außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident einem Minister 
oder Regierungsvertreter zur Darlegung dringlicher Angelegenheiten 
das Wort erteilen. In diesem Fall ist jedes Kammermitglied berechtigt, 
die sofortige Besprechung dieser Mitteilung zu verlangen. 
(6) Der Präsident kann ausnahmsweise außerhalb der Tagesordnung 
zur Richtigstellung der in früheren Verhandlungen aufgestellten tatsäch- 
lichen Behauptungen das Wort erteilen, wenn innerhalb der Tages- 
ordnung Gelegenheit zur Berichtigung nicht gegeben ist. Die Richtig- 
stellung hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken. 
Art. 53. (1) Der Präsident bringt die auf die Tagesordnung ge- 
setzten Gegenstände in der festgestellten Reihenfolge zur Verhandlung. 
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