Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 293 
(2) Durch Beschluß der Kammer können einzelne Gegenstände von 
der Tagesordnung abgesetzt oder in der Reihenfolge umgestellt werden. 
(3) Der Präsident schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung 
erschöpft oder der Schluß von der Kammer beschlossen, oder wenn die 
Fortsetzung der Verhandlung durch Beschlußunfähigkeit oder bei an- 
dauernder Störung sich unmöglich erweist. 
Art. 54. (1) Bei Vorlagen der Regierung hat, falls die Kammer 
nicht das Gegenteil beschließt, eine allgemeine Beratung über die Grund- 
sätze der Vorlage stattzufinden. Diese allgemeine Beratung kann ge- 
trennt nach Abteilungen der Vorlage durchgeführt werden. 
(2) Nach Beendigung derselben wird in der Regel über jede einzelne 
selbständige Bestimmung (Kapitel, Titel, Artikel, Paragraph) der Reihen- 
folge nach, zuletzt über Einleitung, Schluß und Uberschrift der Vorlage 
die Beratung eröffnet und geschlossen, und die Abstimmung herbeigeführt. 
Auf Beschluß der Kammer kann die Reihenfolge verlassen, die Beratung 
über mehrere selbständige Bestimmungen verbunden oder über einzelne 
Teile einer selbständigen Bestimmung getrennt werden. Die Frage der 
Verbindung oder Trennung kann im Laufe der Beratung wiederholt 
zur Beschlußfassung gestellt werden, falls nicht mindestens 10 anwesende 
itglieder widersprechen. 
Art. 55. (1) Zu den Anträgen der Ausschüsse können Anträge auf 
Abänderung oder Ergänzung eingebracht werden. Zu den Anträgen 
auf Abänderung können wieder Anderungen beantragt werden. 
(2) Diese Anträge müssen schriftlich übergeben werden und werden 
von dem Präsidenten alsbald zur Verlesung gebracht. Sie können, nach- 
dem die Beratung für geschlossen erklärt ist, nicht mehr zurückgenommen 
werden, sofern Widerspruch dagegen erhoben wird. 
Art. 56. (1) Der Präsident ruft die Redner nach der Reihenfolge 
auf, in welcher sie sich bei ihm oder den diensttuenden Schriftführern 
gemeldet haben, wobei jedoch diejenigen Mitglieder, welche noch nicht 
gesprochen haben, denjenigen, welche bereits das Wort gehabt haben, 
vorgehen. 
di (2) Von dieser Reihenfolge kann auf Beschluß der Kammer, um 
ie Mitgliedervereinigungen gleichmäßig zum Wort kommen zu lassen, 
abgewichen werden. 
d (3) Der Berichterstatter eines Ausschusses, der Antragsteller und 
"bwt Anfragesteller, bei mehreren der von diesen zu bezeichnende Mitantrag- 
eller oder Mitanfragesteller, erhalten, wenn sie es verlangen, sofort nach 
ner Eröffnung sowie nach dem Schluß der Beratung das Wort. Das 
rste und das letzte Wort gebührt dem Berichterstatter. *½* 
Ab (4) Seinen Platz in der Rednerliste kann jedes Mitglied, soweit nicht 
satz 3 in Betracht kommt, einem anderen Mitglied abtreten. 
ü (5) Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mit- 
gäeder verlangen, welche zur Geschäftsordnung reden oder einen Antrag 
dazu stellen wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluß 
er Beratung, falls Antragsteller oder Berichterstatter nach Schluß der 
Veratung das Wort ergreifen, nach deren Schlußwort und im Falle der 
ertagung sofort, nachdem dieselbe beschlossen ist, gestattet.
	        
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