Geschäftsordnung. 293
(2) Durch Beschluß der Kammer können einzelne Gegenstände von
der Tagesordnung abgesetzt oder in der Reihenfolge umgestellt werden.
(3) Der Präsident schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung
erschöpft oder der Schluß von der Kammer beschlossen, oder wenn die
Fortsetzung der Verhandlung durch Beschlußunfähigkeit oder bei an-
dauernder Störung sich unmöglich erweist.
Art. 54. (1) Bei Vorlagen der Regierung hat, falls die Kammer
nicht das Gegenteil beschließt, eine allgemeine Beratung über die Grund-
sätze der Vorlage stattzufinden. Diese allgemeine Beratung kann ge-
trennt nach Abteilungen der Vorlage durchgeführt werden.
(2) Nach Beendigung derselben wird in der Regel über jede einzelne
selbständige Bestimmung (Kapitel, Titel, Artikel, Paragraph) der Reihen-
folge nach, zuletzt über Einleitung, Schluß und Uberschrift der Vorlage
die Beratung eröffnet und geschlossen, und die Abstimmung herbeigeführt.
Auf Beschluß der Kammer kann die Reihenfolge verlassen, die Beratung
über mehrere selbständige Bestimmungen verbunden oder über einzelne
Teile einer selbständigen Bestimmung getrennt werden. Die Frage der
Verbindung oder Trennung kann im Laufe der Beratung wiederholt
zur Beschlußfassung gestellt werden, falls nicht mindestens 10 anwesende
itglieder widersprechen.
Art. 55. (1) Zu den Anträgen der Ausschüsse können Anträge auf
Abänderung oder Ergänzung eingebracht werden. Zu den Anträgen
auf Abänderung können wieder Anderungen beantragt werden.
(2) Diese Anträge müssen schriftlich übergeben werden und werden
von dem Präsidenten alsbald zur Verlesung gebracht. Sie können, nach-
dem die Beratung für geschlossen erklärt ist, nicht mehr zurückgenommen
werden, sofern Widerspruch dagegen erhoben wird.
Art. 56. (1) Der Präsident ruft die Redner nach der Reihenfolge
auf, in welcher sie sich bei ihm oder den diensttuenden Schriftführern
gemeldet haben, wobei jedoch diejenigen Mitglieder, welche noch nicht
gesprochen haben, denjenigen, welche bereits das Wort gehabt haben,
vorgehen.
di (2) Von dieser Reihenfolge kann auf Beschluß der Kammer, um
ie Mitgliedervereinigungen gleichmäßig zum Wort kommen zu lassen,
abgewichen werden.
d (3) Der Berichterstatter eines Ausschusses, der Antragsteller und
"bwt Anfragesteller, bei mehreren der von diesen zu bezeichnende Mitantrag-
eller oder Mitanfragesteller, erhalten, wenn sie es verlangen, sofort nach
ner Eröffnung sowie nach dem Schluß der Beratung das Wort. Das
rste und das letzte Wort gebührt dem Berichterstatter. *½*
Ab (4) Seinen Platz in der Rednerliste kann jedes Mitglied, soweit nicht
satz 3 in Betracht kommt, einem anderen Mitglied abtreten.
ü (5) Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mit-
gäeder verlangen, welche zur Geschäftsordnung reden oder einen Antrag
dazu stellen wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluß
er Beratung, falls Antragsteller oder Berichterstatter nach Schluß der
Veratung das Wort ergreifen, nach deren Schlußwort und im Falle der
ertagung sofort, nachdem dieselbe beschlossen ist, gestattet.