294 Hessen.
Art. 57. (1) Das Verlesen schriftlich abgefaßter Reden und ge-
druckter Berichte ist nicht gestattet.
(2) Das Verlesen von einzelnen Abschnitten von Druckschriften,
Snen usw. ist nur mit besonderer Genehmigung des Präsidenten
gestattet.
Art. 58. (1) Kein Mitglied der Kammern darf das Wort ergreifen,
ehe ihm solches auf sein Anmelden vom Präsidenten gegeben worden ist.
(2) Die Wortmeldung kann erst an dem Tag, für welchen der be—
treffende Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt ist, und nicht früher
als zu der für die Sitzung anberaumten Stunde erfolgen. Zur Annahme
von Wortmeldungen soll sich der diensttuende Schriftführer von dieser
Zeit an auf seinem Platz im Sitzungssaal befinden. Während der Ver-
handlung erfolgt die Anmeldung bei dem Präsidenten.
(3) Wortmeldungen gelten, sobald die Beratung über einen Gegen-
stand (allgemeine Beratung, Abteilung, Kapitel, Titel, Artikel, Para-
graph), eröffnet ist, bis zum Schluß derselben. Wortmeldungen zu einem
Gegenstand, in dessen Beratung am Tag der Wortmeldung nicht ein-
getreten wird, verlieren mit Schluß der Sitzung ihre Geltung.
Art. 59. (1) Wenn ein Mitglied der Kammer in der Sitzung die
Ordnung verletzt, insbesondere wenn es seine Stellung in der Kammer
zu einer Beleidigung oder Verleumdung der Regierung, der Stände
oder einzelner Personen mißbraucht, so wird es vom Präsidenten mit
Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen.
(2) Ist ein Redner in der nämlichen Rede zweimal zur Ordnung
gerufen worden, und verfehlt er sich in derselben Rede abermals gegen
die Ordnung des Hauses, so kann die Kammer auf die Frage des Präsi-
denten beschließen, daß dem Redner das Wort für die Dauer der Ver-
handlung über den vorliegenden Gegenstand (allgemeine Beratung,
Abteilung, Kapitel, Titel, Artikel, Paragraph) genommen werden solle,
wenn er zuvor auf diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht
worden ist. Der Beschluß ergeht ohne Beratung.
(3) Leichtere Fälle der Verletzung der Ordnung kann der Präsident
rügen. #
(4) Die Mitglieder der Kammer und die Vertreter der Regierung
können den Präsidenten auf Ordnungsverletzungen aufmerksam machen.
Lehnt der Präsident es ab, eine Rüge auszusprechen oder einen Ordnungs-
ruf zu erteilen, so kann diese Entscheidung nicht angefochten werden.
(5) Rüge oder Ordnungsruf werden vom Präsidenten in der Sitzung
der Kammer sofort oder spätestens am nächsten Sitzungstage ausgesprochen.
Erfolgt die Rüge oder der Ordnungsruf nicht sofort, so ist gleichzeitig der
Tatbestand bekannt zu geben.
(6) Außerungen eines Mitglieds, welche von dem Präsidenten gerügt
oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den folgenden
Rednern nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden.
(7) Gegen die Rüge oder den Ordnungsruf kann von dem betroffenen
Mitglied spätestens am folgenden Werktag schriftlich Einspruch erhoben
werden. Uber diesen Einspruch entscheidet die Kammer nicht vor dem
darauffolgenden Tag ohne Beratung.