Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 297 
Art. 69. (1) Durch namentlichen Aufruf erfolgt die Abstimmung 
dann, wenn wenigstens zehn der anwesenden Mitglieder darauf antragen. 
Dieser Antrag muß vor der Aufforderung zur Abstimmung bei dem Präsi- 
denten schriftlich eingebracht sein. 
(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels Namensaufrufs 
der Mitglieder, in der Ersten Kammer nach der Reihe der Sitze, in der 
Zweiten Kammer in alphabetischer Ordnung der Namen. Sobald der 
Namensaufruf sämtlicher Mitglieder erfolgt und hierauf noch Gelegen- 
heit zu nachträglicher Stimmabgabe, sowie zur Richtigstellung einer unter 
falschen Voraussetzungen oder infolge eines Mißverständnisses oder infolge 
Sichversprechens fälschlich abgegebenen Stimme gegeben worden ist, 
erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. 
(3) Die Abstimmenden haben beim Namensaufruf lediglich mit Ja 
oder mit Nein zu antworten. Mitglieder, die die Abstimmung verweigern 
oder nicht mit Ja oder Rein antworten, werden bei Feststellung des Er- 
gebnisses nicht mitgezählt. 
(4) Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied abgestimmt, 
oder ob ein Mitglied sich der Abstimmung enthalten hat, so ermittelt der 
Präsident dies durch öffentliche Anfrage an das betreffende Mitglied. 
Eine Nichtbeantwortung dieser Anfrage ist als Verweigerung der Ab- 
stimmung zu behandeln. 
Art. 70. Die Schriftführer stellen das Ergebnis jeder Abstimmung 
fest, und der Präsident verkündet dasselbe. 
Art. 71. Jedem Mitglied ist es, nachdem der Präsident das Er- 
gebnis der Abstimmung verkündet hat, gestattet, seine Abstimmung 
mündlich oder schriftlich kurz zu begründen. 
Art. 72. Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit 
der Abstimmenden, sofern nicht eine größere Mehrheit ausdrücklich vor- 
geschrieben ist. 
Art. 73. Das verkündete Ergebnis einer namentlichen Abstimmung 
oder einer Abstimmung mittels Stimmzettels ist, wenn sich Zweifel an 
deren Richtigkeit erhoben haben, von dem Präsidenten und den beiden 
iensttuenden Schriftführern einer Nachprüfung zu unterziehen. An- 
zweiflung und Nachprüfung des Ergebnisses haben vor Schluß der Sitzung 
0. erfolgen, in der die Abstimmung stattfand. Gelangen Präsident und 
chriftführer übereinstimmend zu der Uberzeugung, daß das verkündete 
Pceebnis unrichtig ist, so berichtigt der Präsident das Ergebnis in der 
egel noch in derselben Sitzung unter Darlegung der Gründe. 
a Art. 74. Werden bei der Verhandlung einer Vorlage wider- 
prechende Beschlüsse gefaßt, so ist der Gegenstand der widersprechenden 
glchlüse einer nochmaligen Beratung und Beschlußfassung zu unter- 
„Art. 75. Über die Beschlußfassung auf Gesuche und Beschwerden 
wird den Gesuchstellern oder Beschwerdeführern ein Bescheid erteilt. 
t das Gesuch oder die Beschwerde von mehreren Personen eingereicht, 
d geht der Bescheid, wenn nicht ein Zustellungsbevollmächtigter be- 
zeichnet ist, an den ersten Unterzeichner der Eingabe.
	        
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