300 Hessen.
Sitzung folgenden Tage in dem Sitzungssaale zur Einsicht auf und wird,
wenn im Laufe dieses Tages kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt
betrachtet.
(2) Das Protokoll muß enthalten:
1. die Namen der anwesenden Vertreter der Regierung, sowie
die Zahl der anwesenden Kammermitglieder;
2. die zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung gefaßten
Beschlüsse in ihrem Wortlaute mit dem Abstimmungsergebnis;
3. alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
(3) Die Verhandlungen werden stenographiert und, falls nicht
Artikel 51 letzter Absatz in Anwendung kommt, mit dem Protokoll gedruckt
und mit möglichster Beschleunigung ausgegeben.
(4) Jedem Redner wird eine stenographische Niederschrift seiner
Rede mitgeteilt. Dieselbe gilt als genehmigt, wenn sie bis zum Ablauf
einer von dem Präsidenten zu bestimmenden Frist nicht wieder zurück-
gegeben worden ist.
(5) Die Stenogramme dürfen nur mit Genehmigung des Redners
einem Dritten zur Einsichtnahme vorgelegt werden; Mitgliedern der
Regierung und der betreffenden Kammer kann die Einsichtnahme nur
nach Anhörung des Redners durch den Vorstand gewährt werden.
XVI. Mitteilung der Beschlüsse.
Art. 82. (1) Die Kammern haben außer in den besonders aus-
genommenen Fällen keine Beratungen miteinander zu pflegen, sondern
nur ihre gefaßten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen der Regierung
und der anderen Kammer anzuzeigen.
(2) Die Mitteilungen und Anzeigen beider Kammern unter sich und
an die Regierung geschehen durch Schreiben, die von dem Präsidenten
zu unterzeichnen sind.
Art. 83. Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der anderen
zu gleichmäßiger Beratung mitgeteilt werden, wenn sie nicht solche Gegen-
stände betreffen, worüber verfassungsmäßig ein Beschluß der einen
Kammer, unabhängig von dem der anderen, zur Wirksamkeit gelangen
kann (Art. 97 der Verfassungsurkunde).
Art. 84. (1) Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammer werden
in Adressen, welche von den Präsidenten und den Schriftführern beider
Kammern zu unterschreiben sind, dem Großherzog oder dem Staatsminister
schriftlich übermittelt oder durch eine gemeinschaftliche Abordnung überreicht.
(2) Die gemeinschaftliche Abordnung besteht aus den Präsidenten
der Kammern, den Schriftführern oder den Stellvertretern derselben.
(3) Außerdem können Abordnungen an den Großherzog nur nach
eingeholter Erlaubnis stattfinden.
Art. 85. Wenn eine Kammer der anderen bei einem Antrag,
einem Gesuch oder einer Beschwerde nicht beistimmen sollte, so bleibt es
der letzteren unbenommen, die Regierung von dem diesbezüglichen Be-
schlusse im Wege der gewöhnlichen Mitteilung mit dem Bemerken in
Kenntnis zu setzen, daß derselbe der anderen Kammer, welche aber ihre
Zustimmung versagt habe, mitgeteilt worden sei.