Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

300 Hessen. 
Sitzung folgenden Tage in dem Sitzungssaale zur Einsicht auf und wird, 
wenn im Laufe dieses Tages kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt 
betrachtet. 
(2) Das Protokoll muß enthalten: 
1. die Namen der anwesenden Vertreter der Regierung, sowie 
die Zahl der anwesenden Kammermitglieder; 
2. die zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung gefaßten 
Beschlüsse in ihrem Wortlaute mit dem Abstimmungsergebnis; 
3. alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen. 
(3) Die Verhandlungen werden stenographiert und, falls nicht 
Artikel 51 letzter Absatz in Anwendung kommt, mit dem Protokoll gedruckt 
und mit möglichster Beschleunigung ausgegeben. 
(4) Jedem Redner wird eine stenographische Niederschrift seiner 
Rede mitgeteilt. Dieselbe gilt als genehmigt, wenn sie bis zum Ablauf 
einer von dem Präsidenten zu bestimmenden Frist nicht wieder zurück- 
gegeben worden ist. 
(5) Die Stenogramme dürfen nur mit Genehmigung des Redners 
einem Dritten zur Einsichtnahme vorgelegt werden; Mitgliedern der 
Regierung und der betreffenden Kammer kann die Einsichtnahme nur 
nach Anhörung des Redners durch den Vorstand gewährt werden. 
XVI. Mitteilung der Beschlüsse. 
Art. 82. (1) Die Kammern haben außer in den besonders aus- 
genommenen Fällen keine Beratungen miteinander zu pflegen, sondern 
nur ihre gefaßten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen der Regierung 
und der anderen Kammer anzuzeigen. 
(2) Die Mitteilungen und Anzeigen beider Kammern unter sich und 
an die Regierung geschehen durch Schreiben, die von dem Präsidenten 
zu unterzeichnen sind. 
Art. 83. Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der anderen 
zu gleichmäßiger Beratung mitgeteilt werden, wenn sie nicht solche Gegen- 
stände betreffen, worüber verfassungsmäßig ein Beschluß der einen 
Kammer, unabhängig von dem der anderen, zur Wirksamkeit gelangen 
kann (Art. 97 der Verfassungsurkunde). 
Art. 84. (1) Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammer werden 
in Adressen, welche von den Präsidenten und den Schriftführern beider 
Kammern zu unterschreiben sind, dem Großherzog oder dem Staatsminister 
schriftlich übermittelt oder durch eine gemeinschaftliche Abordnung überreicht. 
(2) Die gemeinschaftliche Abordnung besteht aus den Präsidenten 
der Kammern, den Schriftführern oder den Stellvertretern derselben. 
(3) Außerdem können Abordnungen an den Großherzog nur nach 
eingeholter Erlaubnis stattfinden. 
Art. 85. Wenn eine Kammer der anderen bei einem Antrag, 
einem Gesuch oder einer Beschwerde nicht beistimmen sollte, so bleibt es 
der letzteren unbenommen, die Regierung von dem diesbezüglichen Be- 
schlusse im Wege der gewöhnlichen Mitteilung mit dem Bemerken in 
Kenntnis zu setzen, daß derselbe der anderen Kammer, welche aber ihre 
Zustimmung versagt habe, mitgeteilt worden sei.
	        
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