Landtagswahlgesetz. 303
Für die Diäten und Reisekosten der Abgeordneten erging ein Regu-
lativ, das der Geschäftsordnung angeheftet wurde.
J.
Bekanntmachung des Textes des Landtagswahlgesetzes vom
3. Juni 1876 9
19. Okltober 1912
Auf Erund des Artikel I Ziffer 13 des Abänderungsgesetzes vom
19. Oktober 1912 zum Landtagswahlgesetze vom 3. Juni 1876 (L.-V.
Bd. 25 S. 951) wird der Text des Landtagswahlgesetzes nachstehend
bekannt gemacht.
Detmold, den 21. Oktober 1912.
Fürstliches Staatsministerium.
Frhr. von Gevekot.
Landtagswahlgesetze)
3. Juni 1876
vom 19. Oktober 1912
# 1. Wahlberechtigt zum Landtage ist jeder männliche lippische
Staatsangehörige, der das 25. Lebensjahr vollendet hat; wählbar zum
geordneten jeder männliche lippische Staatsangehörige, der das
30. Lebensjahr vollendet hat.
Wahlberechtigt ist auch derjenige über 25 Jahre alte männliche
Angehörige eines anderen deutschen Bundesstaates, welcher seinen
dauernden Wohnsitz während der letzten drei Jahre vor der Wahl im
ürstentum Lippe gehabt hat.
32. Von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit ausgeschlossen sind
diejenigen,
1. welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen;
2. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der
Dauer des Konkursverfahrens;
3. denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist.
5 3. Die Abgeordneten werden in drei Abteilungen gewählt.
b § 4. Die erste Abteilung bilden die höchstbesteuerten Wahl-
Erechtigten, nämlich
a. diejenigen, welche an Grundsteuer jährlich mindestens 90 Mark,
1 b. diejenigen, welche an Einkommensteuer jährlich mindestens
80 Mark zur Staatskasse zahlen.
— —
) Gesetz-Sammlung für das Fürstentum Lippe (1912) 954—900.
7, 6 Neu gefaßt resp. abgeändert unter dem 19. Oktober 1912, wurden die 5/# 1, 2, 4,6,
139, 15, 18.