304 Lippe.
Unter Grundsteuer im Sinne dieses Gesetzes ist die im § 1 des Ge-
setzes, die Grundsteuer von den Liegenschaften betr., vom 12. September
1877 erwähnte Steuer zu verstehen.
Bei der Berechnung des GErundsteuerbetrages sind die in Gemäß-
heit des Ergänzungssteuergesetzes vom 12. Juni 1912 außer Hebung
gesetzten Einzelsätze mitzuzählen.
Der nach Vorschrift des Einkommensteuergesetzes vom 12. Juni 1912
bei Einkommen aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung außer
Hebung gesetzte Betrag ist bei der Berechnung des Einkommensteuer-
betrages auf Antrag des betreffenden Wahlberechtigten mitzuzählen.
Die im Absatz 1 unter Ziffer a genannten Wahlberechtigten wählen
fünf, die unter Ziffer b genannten wählen zwei Abgeordnete.
Diejenigen Wahlberechtigten, welche sowohl der Klasse a als auch
der Klasse b angehören, können nur in Klasse a ihr Wahlrecht ausüben.
#§ 5. Die Wahlberechtigten in der Klasse a der ersten Abteilung
wählen in zwei Wahlkreisen, von denen bis auf weiteres der erste aus
den Amtern Lage, Schötmar, Oerlinghausen einschließlich der Stadt-
bezirke Salzuflen und Lage zur Wahl von drei Abgeordneten mit dem
Wahlorte Schötmar, der zweite aus allen übrigen Amtern und Stadt-
bezirken zur Wahl von zwei Abgeordneten mit dem Wahlorte Lemgo
gebildet wird.
Die Wahlberechtigten in der Klasse b der ersten Abteilung wählen
in zwei Wahlkreisen je einen Abgeordneten; den ersten dieser Wahl-
kreise bildet bis auf weiteres die Stadt Detmold, den zweiten bilden mit
dem Wahlorte Lemgo die sämtlichen übrigen Stadt= und Amtsbezirke.
s 6. Die zweite Abteilung bilden diejenigen Wahlberechtigten, welche
nicht zur ersten Abteilung gehören und an Grund= und Einkommen-
steuern jährlich mindestens 36 Mark zur Staatskasse zahlen.
Die Bestimmungen in § 4 Abs. 2—4 finden sinngemäße Anwendung.
Die dritte Abteilung bilden alle übrigen Wahlberechtigten.
S 7. Die zweite und dritte Abteilung wählen je sieben Abgeordnete
in sieben Wahlkreisen, welche wie folgt gebildet werden:
1. Stadt Detmold, Stadt Horn, Stadt Lage, Stadt Schwalenberg;
2. Stadt Lemgo, Stadt Salzuflen, Stadt Blomberg, Stadt
Barntrup;
3. Amt Lage und vom Amte Detmold die Bauerschaften Heiden-
oldendorf, Haustenbeck, Berlebeck, Heiligenkirchen, Hornolden-.
dorf, Fromhausen, Hiddesen;
Amt Horn, Amt Schieder, Amt Schwalenberg, Amt Lipperode-
Cappel;
Amt Sternberg-Barntrup, Amt Hohenhausen, Amt Varenholz;
Amt Blomberg, Amt Brake und die oben unter Ziffer 3 nicht
genannten übrigen Bauerschaften des Amts Detmold;
Amt Schötmar und Amt Oerlinghausen.
5 8. Zur Durchführung der Wahl eines Abgeordneten ist für jeden
Wahlkreis von der Regierung ein Wahlkommissar und ein Stellvertreter
zu ernennen, dem die oberste Leitung des Wahlgeschäftes obliegt.
Joeanne