Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 307 
für ungültig erklärt, ist spätestens innerhalb vierzehn Tagen die Neuwahl 
vorzunehmen. 
Wenn Mitglieder des Landtags vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus- 
scheiden, sind die Ersatzwahlen innerhalb drei Monaten vorzunehmen. 
* 19. Sämtliche Kosten des Wahlverfahrens werden von der Land- 
kasse getragen. 
#§ 20. Die zur Ausführung des Wahlgesetzes erforderlichen Be- 
stimmungen werden in einer Anweisung durch die Regierung erlassen. 
§5 21. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich die der 
Verordnung vom 6. Juli 1836, die landständische Verfassungsurkunde betr., 
werden aufgehoben. 
II. 
Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Lippe 
vom 25. Januar 18771). 
I. Zusammentritt des Landtags und vorbereitende Verhandlungen. 
Zusammentritt des Landtags. 
§* 1. Die Landtagsabgeordneten versammeln sich an dem in dem 
landesherrlichen Einberufungsschreiben dazu bestimmten Tage um 11 Uhr 
in dem Landtags-Lokale. 
Beim Eintritt in eine neue Legislaturperiode übernimmt der den 
Lebensjahren nach älteste Abgeordnete den Vorsitz. Derselbe ist befugt, 
den Vorsitz auf den zweitältesten Abgeordneten mit dessen Einwilligung 
zu übertragen. 
Beim Anfange eines andern Landtags (einer andern Sitzungs- 
periode) innerhalb der nämlichen Legislaturperiode führen die Präsi- 
denten des vorangegangenen Landtags den Vorsitz bis zur Neuwahl des 
Präsidiums. 
Wahlprüfung. 
§ 2. Behufs Prüfung der Wahl werden die erschienenen Abgeordneten 
durchs Los in drei der Zahl nach möglichst gleiche Abteilungen geteilt. 
Jede Abteilung prüft die Wahlen der Mitglieder einer andern Abteilung- 
Später erscheinende oder später in den Landtag eintretende Ab- 
geordnete werden, erforderlichen Falls durchs Los, derjenigen Abteilung 
zugesellt, welche die wenigsten Mitglieder zählt. 
Jede Abteilung verteilt ihre Geschäfte unter sich und ernennt für 
die geprüften Wahlen einen oder mehrere Berichterstatter. 
Wahl des Präsidiums und der Ausschußdeputirten. 
J3. Am Tage nach dem Zusammentritt des Landtags wird eine 
öffentliche Sitzung desselben behufs der Beschlußfassung über die Ergeb- 
nisse der Wahlprüfung anberaumt. 
— — 
) Detmold, Gustav Heynke, Hoflieferant. 1899 [mit offiz. Abänder.]. 
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