Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

22 Das Deutsche Reich. 
Jede Abteilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vor- 
sitzenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide. 
Die Abteilungen bestehen fort, bis der Reichstag auf einen durch 
50 Unterschriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Die- 
selben sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluß- 
fähig (5 30). 
Prüfung der Wahlen. 
§ 3. Behufs Prüfung der Wahlen wird jeder Abteilung eine mög- 
lichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Los 
zugeteilt. 
#s 4. Wahlanfechtungen und von seiten eines Reichstagsmitgliedes 
erhobene Einsprachen, welche später als zehn Tage nach Eröffnung des 
Reichstages und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, 
später als zehn Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, 
bleiben unberücksichtigt. 
5. Von der Abteilung sind die Wahlverhandlungen, wenn 
1. eine rechtzeitig (§ 4) erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache 
vorliegt, oder 
2. von der Abteilung die Gültigkeit der Wahl durch Mehrheits- 
beschluß für zweifelhaft erklärt wird, oder 
3. zehn anwesende Mitglieder der Abteilung einen aus dem In- 
halte der Wahlverhandlungen abgeleiteten, speziell zu bezeichnen- 
den Zweifel gegen die Gültigkeit der Wahl erheben, 
an eine besondere Wahlprüfungs-Kommission abzugeben. 
Diese Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben 
gewählt. Für die Kommission sind die §§ 26, 27, 29 bis 31 der Geschäfts- 
ordnung maßgebend. 
§. 6. Findet die Abteilung sonstige erhebliche Ausstellungen, ohne 
daß die Voraussetzungen für Abgabe an die Wahlprüfungs-Kommission 
8 vorliegen, so ist von der Abteilung an den Reichstag Bericht zu er- 
atten. 
5 7. Wahlen, bei denen keiner der in den §§ 5 und 6 bezeichneten 
Fälle vorliegt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntnis des 
Reichstages gebracht und wenn bis dahin der zehnte Tag (§ 4) noch nicht 
verflossen, einstweilen als gültig betrachtet, nach Ablauf der zehntägigen 
Frist sind sie definitiv gültig. 
5§ 8. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte 
Sitz und Stimme im Reichstage. 
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf 
ihre Wahl alle ihnen nötig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber 
an der Abstimmung teilnehmen. 
II. Vorstand des Reichstages. 
Wahl der Präsidenten. 
6 9. Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von 
Mitgliedern des Reichstages durch Namensaufruf festgestellt ist, voll- 
zieht der Reichstag die Wahlen der Präsidenten und der Schriftführer.
	        
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