Geschäftsordnung. 311
werden durch den Ruf zur Ordnung gerügt und haben im zweiten
Wiederholungsfalle während der nämlichen Verhandlung die Entziehung
des Worts zur Folge, wenn auf diese Folge vorher vom Präsidenten
aufmerksam gemacht worden ist.
Beschwerden über einen Ordnungsruf oder über die Entziehung des
Worts müssen in der nächsten Sitzung nach Verlesung des Protokolls
angebracht und nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Präsi-
denten von der Versammlung ohne weitere Diskussion entschieden werden.
Fortgesetzte Störungen, welche die Verhandlung wesentlich beein-
trächtigen, ziehen die Aufhebung der Sitzung nach sich, die nicht vor
Ablauf einer Stunde wieder eröffnet werden darf.
Oeffentliche und geheime Sitzungen.
* 15. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Der Landtag
tritt jedoch auf den Antrag des Präsidenten, oder eines landesherrlichen
Kommissars, oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens sieben Mit-
gliedern zu einer vertraulichen Beratung zusammen, worin zunächst
darüber zu beschließen ist, ob der betreffende Gegenstand in geheimer
oder öffentlicher Sitzung beraten werden soll.
Die Verhandlungen einer geheimen Sitzung sind, falls und soweit
dies vom Landtage beschlossen wird, von allen Mitgliedern so lange
geheim zu halten, bis der Landtag die Pflicht der Geheimhaltung aus-
drücklich aufhebt. Zuwiderhandlungen gegen diese Pflicht ziehen, abgesehn
von etwaigen sonstigen Folgen, eine Rüge im Protokoll nach sich.
Zuhörer-Raum.
16. Die in den öffentlichen Sitzungen anwesenden Zuhörer haben
sich der Ueberschreitung des für sie bestimmten Raumes, sowie aller Beifalls-
oder Mißfallensbezeugungen und aller sonstigen Ruhestörungen zu ent-
halten. Zuwiderhandlungen werden vom Präsidenten nach vergeblicher
Abmahnung mit der Ausweisung der die Störung verursachenden Per-
sonen, und falls die Unruhe allgemeiner wird, mit der Ausweisung sämt-
licher Zuhörer für den Rest der Sitzung bestraft.
Letzterenfalls kann durch ausdrücklichen Beschluß des Landtags den
Berichterstattern öffentlicher Blätter das Verbleiben gestattet werden.
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände.
5 17. Die öffentlichen Sitzungen beginnen mit der Mitteilung der
Genehmigung von Protokollen. Hierauf referiert der Präsident über
Urlaubsgesuche und neue Eingänge, welchemnächst etwaige Inter-
pellationen an das Staats-Ministerium (*5 25) zu verlesen sind Als-
dann folgen Ausführungen und Beantwortungen von Interpellationen,
worauf zur festgesetzten Tagesordnung geschritten wird.
B. Behandlung der Vorlagen, Anträge und Petitionen.
Erste, zweite und dritte Beratung der Gesetzentwürfe.
5 18. Die erste Beratung über Gesetzentwürfe erfolgt frühestens
am dritten Tage, nachdem der Gesetzentwurf gedruckt in die Hände der