Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 311 
werden durch den Ruf zur Ordnung gerügt und haben im zweiten 
Wiederholungsfalle während der nämlichen Verhandlung die Entziehung 
des Worts zur Folge, wenn auf diese Folge vorher vom Präsidenten 
aufmerksam gemacht worden ist. 
Beschwerden über einen Ordnungsruf oder über die Entziehung des 
Worts müssen in der nächsten Sitzung nach Verlesung des Protokolls 
angebracht und nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Präsi- 
denten von der Versammlung ohne weitere Diskussion entschieden werden. 
Fortgesetzte Störungen, welche die Verhandlung wesentlich beein- 
trächtigen, ziehen die Aufhebung der Sitzung nach sich, die nicht vor 
Ablauf einer Stunde wieder eröffnet werden darf. 
Oeffentliche und geheime Sitzungen. 
* 15. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Der Landtag 
tritt jedoch auf den Antrag des Präsidenten, oder eines landesherrlichen 
Kommissars, oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens sieben Mit- 
gliedern zu einer vertraulichen Beratung zusammen, worin zunächst 
darüber zu beschließen ist, ob der betreffende Gegenstand in geheimer 
oder öffentlicher Sitzung beraten werden soll. 
Die Verhandlungen einer geheimen Sitzung sind, falls und soweit 
dies vom Landtage beschlossen wird, von allen Mitgliedern so lange 
geheim zu halten, bis der Landtag die Pflicht der Geheimhaltung aus- 
drücklich aufhebt. Zuwiderhandlungen gegen diese Pflicht ziehen, abgesehn 
von etwaigen sonstigen Folgen, eine Rüge im Protokoll nach sich. 
Zuhörer-Raum. 
16. Die in den öffentlichen Sitzungen anwesenden Zuhörer haben 
sich der Ueberschreitung des für sie bestimmten Raumes, sowie aller Beifalls- 
oder Mißfallensbezeugungen und aller sonstigen Ruhestörungen zu ent- 
halten. Zuwiderhandlungen werden vom Präsidenten nach vergeblicher 
Abmahnung mit der Ausweisung der die Störung verursachenden Per- 
sonen, und falls die Unruhe allgemeiner wird, mit der Ausweisung sämt- 
licher Zuhörer für den Rest der Sitzung bestraft. 
Letzterenfalls kann durch ausdrücklichen Beschluß des Landtags den 
Berichterstattern öffentlicher Blätter das Verbleiben gestattet werden. 
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände. 
5 17. Die öffentlichen Sitzungen beginnen mit der Mitteilung der 
Genehmigung von Protokollen. Hierauf referiert der Präsident über 
Urlaubsgesuche und neue Eingänge, welchemnächst etwaige Inter- 
pellationen an das Staats-Ministerium (*5 25) zu verlesen sind Als- 
dann folgen Ausführungen und Beantwortungen von Interpellationen, 
worauf zur festgesetzten Tagesordnung geschritten wird. 
B. Behandlung der Vorlagen, Anträge und Petitionen. 
Erste, zweite und dritte Beratung der Gesetzentwürfe. 
5 18. Die erste Beratung über Gesetzentwürfe erfolgt frühestens 
am dritten Tage, nachdem der Gesetzentwurf gedruckt in die Hände der
	        
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