Geschäftsordnung. 313
Selbständige Anträge.
5 22. Alle von Mitgliedern des Landtags ausgehenden selbständigen
Anträge muüssen schriftlich eingebracht, von mindestens drei Mit-
gliedern unterzeichnet und mit der Eingangsformel: „der Landtag wolle
beschließen“ versehen sein.
In einer folgenden Sitzung, frühestens am nächsten Tage, nachdem
der Antrag zur Kenntnis des Landtags gebracht ist, erhält der Antrag-
steller das Wort zur Begründung. Hieran schließt sich, wenn der Antrag
einen Gesetzentwurf umfaßt, sofort die erste Beratung.
Eine Abkürzung der Frist ist, mit Zustimmung des ersten Antrag-
stellers, unter der im § 21 vorgeschriebenen Bedingung zulässig.
Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen nur einer
einmaligen Beratung und Abstimmung. Uebrigens finden die
Bestimmungen über die Behandlung der Gesetzentwürfe auf sie An-
wendung.
Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einem anderen Mit-
gliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren
Unterstützung. .
Die von dem Landtage abgelehnten Anträge können in derselben
Sitzungsperiode nur einmal, und zwar nur dann wiederholt werden,
wenn sie durch neue Gründe Unterstützung finden.
Druck der Anträge und Ausschuß-Berichte.
#§l#23. Der sofortige Druck der aus der Mitte des Landtags aus-
gehenden Anträge, desgleichen der Ausschuß-Berichte findet nur auf
ausdrücklichen Beschluß des Landtags statt.
Petitionen.
J3 24. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Ver-
bindung stehen, welcher bereits einem Ausschusse überwiesen ist, können
letzterem überwiesen werden; andernfalls gelangen dieselben an den
Petitions-Ausschuß (§ 38).
Ueber Petitionen findet stets nur eine einmalige Beratung und
Abstimmung statt.
C. Interpellationen.
Behandlung der Interpellationen.
X 35. Interpellationen (Anfragen) an das Staats-Ministerium sind
schriftlich und in bestimmter Fassung dem Präsidium zu überreichen,
von diesem in der nämlichen oder nächstfolgenden Sitzung zu verlesen
und, wenn sie von wenigstens zwei andern Mitgliedern unterstützt
worden, dem Staats-Ministerium zu übermitteln. Sobald dieses sich
zur Beantwortung bereit erklärt, wird dem Interpellanten zur Aus-
führung das Wort verstattet.
An die Beantwortung der Interpellation darf sich eine sofortige
Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen, wenn mindestens
deben Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrags bei
ieser Besprechung und die sofortige Beratung desselben ist zulässig.