314 Lippe.
D. Rede-Drdmg.
Reihenfolge der Redner. Anträge auf Schluß der
Verhandlung.
5 26. Kein Abgeordneter darf sprechen, ohne vorher das Wort
verlangt und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Das Wort wird
nach der Reihenfolge der in die Rednerliste einzutragenden Anmeldung
erteilt.
So oft sich der Präsident an der Debatte beteiligt, geht während der
Dauer seiner Rede der Vorsitz stillschweigend auf den Vizepräsidenten
über. Ist nur einer der beiden Präsidenten anwesend, bezw. zur Führung
des Vorsitzes im Stande, so darf er sich, unter Eintragung seines Namens
in die Rednerliste, insoweit an den Verhandlungen beteiligen, als nicht
etwa auf erfolgten Widerspruch eines Abgeordneten die Versammlung
anders beschließt.
Außerhalb der Reihenfolge müssen auf ihr Verlangen gehört werden:
1. die landesherrlichen Kommissarien,
2. diejenigen, welche zur Aufrechterhaltung der Geschäftsordnung
oder zur thatsächlichen Berichtigung reden wollen,
. diejenigen, welche den Antrag auf Schluß oder Vertagung
der Verhandlung stellen wollen, wenn dieser Antrag von
wenigstens sechs andern Mitgliedern unterstützt wird. Es
wird über den Antrag nur ein Redner für, und ein Redner
gegen denselben gehört. -
Antragsteller und Berichterstatter. Wiederaufnahme der
Verhandlung. Persönliche Bemerkungen.
5 27. Den Antragstellern, sowie den Berichterstattern eines Aus-
schusses wird auf ihr Verlangen das Wort am Beginn und nach dem
Schlusse der Verhandlung erteilt.
Nimmt ein landesherrlicher Kommissar nach dem Schlusse der Ver-
handlung das Wort, so gilt diese für aufs neue eröffnet.
Persönliche Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der Ver-
handlung gestattet.
Verlesung von Aktenstücken te.
z 28. Darüber, ob auf die Verhandlung bezügliche schriftliche Auf-
zeichnungen, Aktenstücke und Druckschriften verlesen werden sollen, ent-
scheidet die Versammlung.
E. Abänderungsvorschläge und Anträge auf Tagesordnung.
Bedingungen ihrer Zulässigkeit.
§29. Abänderungsvorschläge (Amendements) können zu jeder Zeit
vor dem Schlusse der Verhandlung eingebracht werden. Dieselben
müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen, schriftlich
übergeben und von wenigstens zwei Mitgliedern außer dem Antrag-
steller unterstützt werden.
Anträge auf einfache oder motivirte Tagesordnung können gleich-
falls zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlung gestellt und müssen
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