Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

314 Lippe. 
D. Rede-Drdmg. 
Reihenfolge der Redner. Anträge auf Schluß der 
Verhandlung. 
5 26. Kein Abgeordneter darf sprechen, ohne vorher das Wort 
verlangt und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Das Wort wird 
nach der Reihenfolge der in die Rednerliste einzutragenden Anmeldung 
erteilt. 
So oft sich der Präsident an der Debatte beteiligt, geht während der 
Dauer seiner Rede der Vorsitz stillschweigend auf den Vizepräsidenten 
über. Ist nur einer der beiden Präsidenten anwesend, bezw. zur Führung 
des Vorsitzes im Stande, so darf er sich, unter Eintragung seines Namens 
in die Rednerliste, insoweit an den Verhandlungen beteiligen, als nicht 
etwa auf erfolgten Widerspruch eines Abgeordneten die Versammlung 
anders beschließt. 
Außerhalb der Reihenfolge müssen auf ihr Verlangen gehört werden: 
1. die landesherrlichen Kommissarien, 
2. diejenigen, welche zur Aufrechterhaltung der Geschäftsordnung 
oder zur thatsächlichen Berichtigung reden wollen, 
. diejenigen, welche den Antrag auf Schluß oder Vertagung 
der Verhandlung stellen wollen, wenn dieser Antrag von 
wenigstens sechs andern Mitgliedern unterstützt wird. Es 
wird über den Antrag nur ein Redner für, und ein Redner 
gegen denselben gehört. - 
Antragsteller und Berichterstatter. Wiederaufnahme der 
Verhandlung. Persönliche Bemerkungen. 
5 27. Den Antragstellern, sowie den Berichterstattern eines Aus- 
schusses wird auf ihr Verlangen das Wort am Beginn und nach dem 
Schlusse der Verhandlung erteilt. 
Nimmt ein landesherrlicher Kommissar nach dem Schlusse der Ver- 
handlung das Wort, so gilt diese für aufs neue eröffnet. 
Persönliche Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der Ver- 
handlung gestattet. 
Verlesung von Aktenstücken te. 
z 28. Darüber, ob auf die Verhandlung bezügliche schriftliche Auf- 
zeichnungen, Aktenstücke und Druckschriften verlesen werden sollen, ent- 
scheidet die Versammlung. 
E. Abänderungsvorschläge und Anträge auf Tagesordnung. 
Bedingungen ihrer Zulässigkeit. 
§29. Abänderungsvorschläge (Amendements) können zu jeder Zeit 
vor dem Schlusse der Verhandlung eingebracht werden. Dieselben 
müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen, schriftlich 
übergeben und von wenigstens zwei Mitgliedern außer dem Antrag- 
steller unterstützt werden. 
Anträge auf einfache oder motivirte Tagesordnung können gleich- 
falls zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlung gestellt und müssen 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.