Geschäftsordnung. 315
von wenigstens zwei Mitgliedern außer dem Antragsteller unterstützt
werden. Anträge auf motivirte Tagesordnung sind schriftlich zu über-
geben. Ueber landesherrliche Vorlagen kann nicht zur Tagesordnung
übergegangen werden.
F. Abstimmung.
Fragestellung im allgemeinen.
5 30. Behufs der Abstimmung sind vom Präsidenten die Fragen
"0 zu stellen, daß sie einfach mit Ja oder Nein beantwortet werden
önnen.
Sind mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämtlich
der Reihenfolge nach vorzulegen.
Ueber die Stellung der Fragen kann das Wort begehrt werden.
Der Landtag beschließt darüber.
Teilung der Frage.
§# 31. Die Teilung der Frage kann jeder Einzelne verlangen. Wenn
über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen
der Antragsteller, sonst der Landtag.
Reihenfolge der Fragestellung.
* 32. Im Einzelnen gelten hinsichtlich der Reihenfolge der Fragen
folgende Regeln:
1. Zuerst kommen zur Abstimmung die auf Aussetzung des
Beschlusses gerichteten Anträge;
. sodann solche, welche, ohne das Materielle des Gegenstands zu
berühren, lediglich Vorfragen betreffen, z. B. die Verweisung
an einen Ausschuß, eine Auskunftserteilung und dergl.,
4 unter denjenigen Anträgen, welche eine Entscheidung in der
Sache selbst bezwecken, zunächst die auf Uebergang
a) zur einfachen,
b) zur motivirten Tagesordnung gerichteten;
bei mehreren in einer Linie stehenden Anträgen entscheidet in
der Regel die Zeit ihrer Einbringung.
Handelt es sich dabei nur um Unterschiede in Zahlen, so hat
in der Regel die Abstimmung von dem höchsten Satze zu be-
ginnen und dann zu dem nächsthöchsten bis zum niedrigsten
fortzuschreiten.
Abänderungs= und Zusatz-Vorschläge zu einem Antrage sind
stets vor dem letzterem zur Abstimmung zu bringen.
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—
KM
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Pflicht zur Abstimmung. Ausschluß des Stimmrechts.
#sli 33. Kein Mitglied des Landtags kann sich der Abstimmung ent-
halten, es sei denn, daß solches vom Landtage genehmigt würde.
In solchen Fragen jedoch, welche lediglich das eigene persönliche
Muese eines Abgeordneten betreffen, steht demselben kein Stimm-
echt zu.