Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

322 Lübeck. 
Zur Anfertigung dieser Liste sind dem Stadt= und Landamte auf 
dessen Aufforderung von der Steuerbehörde, dem Polizeiamte, dem Amts- 
gerichte, der Staatsanwaltschaft, den Vorstehern der öffentlichen Wohl- 
tätigkeitsanstalten, dem Gemeindevorstande des Städtchens Travemünde 
und den Vorständen der Landgemeinden die erforderlichen Aufgaben 
zu liefern. 
Für jeden Wahlbezirk, und zwar für jede Abteilung und jeden Unter- 
bezirk, sind aus der allgemeinen Wählerliste Ausfertigungen herzustellen, 
in welcher die in dem Wahlbezirk oder Unterbezirk wohnhaften Wahl- 
berechtigten in alphabetischer Ordnung eingetragen werden. 
#§s 2. Die Wählerlisten der einzelnen Bezirke sind mindestens vier 
Wochen vor der Wahl für die Dauer von sieben Tagen zu jedermanns 
Einsicht auszulegen. 
Die Auslegung der Listen erfolgt: 
für den ersten bis vierten Wahlbezirk im Bureau des Stadt- 
und Landamts zu Lübeck; 
für den fünften biszehnten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden 
des Gemeindevorstandes einer jeden Ortschaft, in der ein Wahl- 
lokal angeordnet ist. 
Ort und Zeit der Auslegung wird von dem Wortführer der Bürger- 
schaft unter Hinweis auf die Einsprachefrist (s 3) durch das Amtsblatt 
öffentlich bekannt gemacht, auch die in letzterem erlassene Bekanntmachung 
dem Gemeindevorstande des Städichens Travemünde, sowie den Vor- 
ständen der Landgemeinden zur ortsüblichen Veröffentlichung zugesandt. 
Dabei ist zugleich die Zahl der in jedem Wahlbezirke und in jeder 
Abteilung zu wählenden Vertreter zu veröffentlichen. 
Während der Auslegungsfrist ist das Stadt= und Landamt nur be- 
rechtigt, sofort für begründet erachtete Berichtigungen der Listen des ersten 
bis vierten Wahlbezirks vorzunehmen. Die Gründe einer Berichtigung 
sind am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. 
Von Ubertragungen aus einer Liste in die andere hat das Stadt= und 
Landamt den Beteiligten Kenntnis zu geben. 
53. Einsprachen gegen die Listen sind spätestens am Tage nach 
Schluß der Auslegung schriftlich bei dem Wortführer des Bürgeraus- 
schusses anzubringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Einsprache sofort 
von dem Wortführer für begründet erachtet wird, vom Bürgerausschusse 
in einer innerhalb sieben Tagen nach beendigter Auslegung der Listen 
abzuhaltenden Versammlung und ist den Beteiligten sofort bekannt 
zu machen. 
#s d. Die Wählerlisten sind sofort nach dem Ablauf der Auslegungs- 
frist, mit der Bescheinigung der Auslegung versehen, dem Wortführer 
des Bürgerausschusses einzusenden. 
Sind Einsprachen binnen der dafür vorgeschriebenen Frist angebracht, 
so hat der Wortführer die Listen in Gemäßheit der sofort von ihm für be- 
gründet erachteten Einsprachen oder der vom Bürgerausschusse getroffenen 
Entscheidungen zu berichtigen.
	        
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