Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 325 
Bürgerschaft aus ihrer Mitte einen Wortführer und zwei Stellvertreter 
desselben auf zwei Jahre. 
Die Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen und scheiden, 
wenn sie Mitglieder des Bürgerausschusses sind, aus demselben aus. 
Der Wortführer kann nach Ablauf seiner Wortführung nicht sofort 
wiedergewählt werden. Einer später zum zweitenmal auf ihn gefallenen 
Wahl ist er Folge zu leisten verpflichtet, jede fernere Wahl aber abzu- 
lehnen berechtigt. 
Im Falle der Wortführer während seiner Wortführung aus der 
Bürgerschaft ausscheidet oder als solcher auf seinen Antrag von der 
Bürgerschaft entlassen wird, ist sein Nachfolger nur bis zur nächsten Er- 
neuerung der Bürgerschaft zu wählen. Letzterer verliert jedoch dadurch 
seine Wählbarkeit bei der nächsten Wahl nicht. (V. Art. 34.) 
6 6) 2. Der Wortführer beruft die Versammlungen der Bürgerschaft. 
Er hat den Vorsitz in den Versammlungen und die Leitung der 
Geschäfte. (V. Art. 39. 
Er eröffnet und schließt die Sitzung (ss 12, 19) und überwacht die 
Einhaltung der Geschäftsordnung; er sorgt für die Erhaltung der Ruhe 
und Ordnung im Sitzungsraume (5 17); er hat das Recht des Ordnungs- 
Tüfes, erteilt und entzieht das Wort (§§ 18, 29—31, 34), stellt die Fragen 
Wionstmmung (6 56) und spricht das Ergebnis der letzteren aus. 
l 3. Ist der Wortführer verhindert, oder wünscht er bei der Ver- 
handiung eines Gegenstandes an der Beratung teilzunehmen, so tritt 
einer der Stellvertreter desselben für ihn ein nach der Reihenfolge, welche 
urch die Wahl bestimmt ist. (V. Ari. 39.) 
„e84. Dem Wortführer liegt die Vertretung der Bürgerschaft in ihren 
cuheren Beziehungen ob, sofern nicht die Bürgerschaft für einzelne 
älle über ihre Vertretung beschließt. Der Wortführer ist berechtigt, 
zur Mitwirkung bei der ihm obliegenden Vertretung seine Stellvertreter 
inzuzuziehen. 
#- Der Wortführer und dessen Stellvertreter beschließen über die 
usgaben zur Deckung der Bedürfnisse der Bürgerschaft innerhalb des 
gesetzlich festzustellenden Voranschlages, sowie in Gemeinschaft mit dem 
* chäftsvorstande des Bürgerausschusses über die Anstellung und Ent- 
assung des Boten. 
nDie Jahresrechnung der Bürgerschaft wird von dem Wortführer, 
achdem sie von dessen Stellvertretern nachgesehen worden ist, der 
ürgerschaft vorgelegt. 
de z5. Die Buͤrgerschaft erwählt einen Protokollführer auf fünf Jahre, 
m zugleich das Archiv der Bürgerschaft wie des Bürgerausschusses 
anwertraut ist. Derselbe hat sich durch Unterzeichnung eines Reverses 
! Eidesstatt zur getreulichen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten zu 
erpflichten und erhält aus der Staatskasse eine Entschädigung für seine 
emühungen. 
2 Der abtretende Protokollführer kann sofort wiedergewählt werden. 
er Protokollführer der Bürgerschaft ist verpflichtet, den Protokoll-
	        
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