Geschäftsordnung. 325
Bürgerschaft aus ihrer Mitte einen Wortführer und zwei Stellvertreter
desselben auf zwei Jahre.
Die Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen und scheiden,
wenn sie Mitglieder des Bürgerausschusses sind, aus demselben aus.
Der Wortführer kann nach Ablauf seiner Wortführung nicht sofort
wiedergewählt werden. Einer später zum zweitenmal auf ihn gefallenen
Wahl ist er Folge zu leisten verpflichtet, jede fernere Wahl aber abzu-
lehnen berechtigt.
Im Falle der Wortführer während seiner Wortführung aus der
Bürgerschaft ausscheidet oder als solcher auf seinen Antrag von der
Bürgerschaft entlassen wird, ist sein Nachfolger nur bis zur nächsten Er-
neuerung der Bürgerschaft zu wählen. Letzterer verliert jedoch dadurch
seine Wählbarkeit bei der nächsten Wahl nicht. (V. Art. 34.)
6 6) 2. Der Wortführer beruft die Versammlungen der Bürgerschaft.
Er hat den Vorsitz in den Versammlungen und die Leitung der
Geschäfte. (V. Art. 39.
Er eröffnet und schließt die Sitzung (ss 12, 19) und überwacht die
Einhaltung der Geschäftsordnung; er sorgt für die Erhaltung der Ruhe
und Ordnung im Sitzungsraume (5 17); er hat das Recht des Ordnungs-
Tüfes, erteilt und entzieht das Wort (§§ 18, 29—31, 34), stellt die Fragen
Wionstmmung (6 56) und spricht das Ergebnis der letzteren aus.
l 3. Ist der Wortführer verhindert, oder wünscht er bei der Ver-
handiung eines Gegenstandes an der Beratung teilzunehmen, so tritt
einer der Stellvertreter desselben für ihn ein nach der Reihenfolge, welche
urch die Wahl bestimmt ist. (V. Ari. 39.)
„e84. Dem Wortführer liegt die Vertretung der Bürgerschaft in ihren
cuheren Beziehungen ob, sofern nicht die Bürgerschaft für einzelne
älle über ihre Vertretung beschließt. Der Wortführer ist berechtigt,
zur Mitwirkung bei der ihm obliegenden Vertretung seine Stellvertreter
inzuzuziehen.
#- Der Wortführer und dessen Stellvertreter beschließen über die
usgaben zur Deckung der Bedürfnisse der Bürgerschaft innerhalb des
gesetzlich festzustellenden Voranschlages, sowie in Gemeinschaft mit dem
* chäftsvorstande des Bürgerausschusses über die Anstellung und Ent-
assung des Boten.
nDie Jahresrechnung der Bürgerschaft wird von dem Wortführer,
achdem sie von dessen Stellvertretern nachgesehen worden ist, der
ürgerschaft vorgelegt.
de z5. Die Buͤrgerschaft erwählt einen Protokollführer auf fünf Jahre,
m zugleich das Archiv der Bürgerschaft wie des Bürgerausschusses
anwertraut ist. Derselbe hat sich durch Unterzeichnung eines Reverses
! Eidesstatt zur getreulichen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten zu
erpflichten und erhält aus der Staatskasse eine Entschädigung für seine
emühungen.
2 Der abtretende Protokollführer kann sofort wiedergewählt werden.
er Protokollführer der Bürgerschaft ist verpflichtet, den Protokoll-