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führer des Bürgerausschusses (V. Art. 56) in Behinderungsfällen zu ver-
treten. (V. Art. 35.)
Der Protokollführer des Bürgerausschusses wohnt behufs Ausübung
der ihm überwiesenen Obliegenheiten (Is 66, 77) den Sitzungen der
Bürgerschaft bei.
Sitzungen.
#l 6. Die Bürgerschaft tritt auf Berufung durch den Wortführer
zusammen.
Fest bestimmte Versammlungstage sind der dritte Montag in den
Monaten März, Juli und September sowie der erste Montag im Monat
Dezember. Außerdem muß die Bürgerschaft berufen werden, so oft
der Senat es für erforderlich erachtet oder der Bürgerausschuß es be-
gehrt, oder wenn mindestens dreißig Mitglieder bei dem Wortführer
unter Darlegung des Zweckes schriftlich darauf antragen.
Uber die Zeit und den Ort der Versammlung hat der Wortführer
mit dem für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft bestellten Senats-
kommissar sich zu verständigen. (V. Art. 37.)
7. Mit Ausnahme dringlicher Fälle ist jede Versammlung der
Bürgerschaft vom Wortführer sieben Tage zuvor durch das Lübeckische
Amtsblatt bekannt zu machen, und spätestens drei Tage vor derselben
jedem Vertreter ein Abdruck der zur Verhandlung kommenden Anträge
des Senates nebst einer gedruckten Einladung zuzustellen. (V. Art. 38.)
§J# 8. Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist verpflichtet, in den Ver-
sammlungen derselben zu erscheinen.
Von einer unabweislichen Verhinderung ist vor der Sitzung dem
Wortführer schriftliche Anzeige zu machen.
Vor Beginn jeder Sitzung werden die Namen der zur Ver-
sammlung erschienenen Mitglieder verzeichnet.
Die Namen sowohl der mit als auch der ohne Entschuldigung Ab-
wesenden werden im Protokolle bemerkt.
Wird die Versammlung der Bürgerschaft durch Entfernung von
Mitgliedern unvollzählig (§ 10), so sind auf Beschluß der Anwesenden
die Namen derjenigen im Protokoll zu verzeichnen, welche sich nach
Eröffnung der Sitzung ohne Entschuldigung entfernt haben.
§5 10. Die Versammlung der Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der jeweiligen Vertreter anwesend ist (V. Art. 40.)
Zweifel über die Beschlußfähigkeit sind nach dem Ermessen des Vor-
sitzenden und dessen Stellvertreter durch Zählung oder durch Namens-
aufruf zu beseitigen.
* 11. Die Feststellung des Protokolls (s 20) sowie eine Vertagung
der Sitzung (§ 26) kann von den Anwesenden ohne Rücksicht auf deren
Zahl beschlossen werden.
& 12. Der Wortführer eröffnet die Sitzung und läht den Kommissaren
des Senates davon Anzeige machen, daß die Bürgerschaft versammelt
oder daß die Versammlung als unvollzählig entlassen ist.
* 13. In den Versammlungen der Bürgerschaft sind Kommissare
des Senates gegenwärtig und an der Beratung teilzunehmen berechtigt-