Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

326 Lübeck. 
führer des Bürgerausschusses (V. Art. 56) in Behinderungsfällen zu ver- 
treten. (V. Art. 35.) 
Der Protokollführer des Bürgerausschusses wohnt behufs Ausübung 
der ihm überwiesenen Obliegenheiten (Is 66, 77) den Sitzungen der 
Bürgerschaft bei. 
Sitzungen. 
#l 6. Die Bürgerschaft tritt auf Berufung durch den Wortführer 
zusammen. 
Fest bestimmte Versammlungstage sind der dritte Montag in den 
Monaten März, Juli und September sowie der erste Montag im Monat 
Dezember. Außerdem muß die Bürgerschaft berufen werden, so oft 
der Senat es für erforderlich erachtet oder der Bürgerausschuß es be- 
gehrt, oder wenn mindestens dreißig Mitglieder bei dem Wortführer 
unter Darlegung des Zweckes schriftlich darauf antragen. 
Uber die Zeit und den Ort der Versammlung hat der Wortführer 
mit dem für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft bestellten Senats- 
kommissar sich zu verständigen. (V. Art. 37.) 
7. Mit Ausnahme dringlicher Fälle ist jede Versammlung der 
Bürgerschaft vom Wortführer sieben Tage zuvor durch das Lübeckische 
Amtsblatt bekannt zu machen, und spätestens drei Tage vor derselben 
jedem Vertreter ein Abdruck der zur Verhandlung kommenden Anträge 
des Senates nebst einer gedruckten Einladung zuzustellen. (V. Art. 38.) 
§J# 8. Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist verpflichtet, in den Ver- 
sammlungen derselben zu erscheinen. 
Von einer unabweislichen Verhinderung ist vor der Sitzung dem 
Wortführer schriftliche Anzeige zu machen. 
Vor Beginn jeder Sitzung werden die Namen der zur Ver- 
sammlung erschienenen Mitglieder verzeichnet. 
Die Namen sowohl der mit als auch der ohne Entschuldigung Ab- 
wesenden werden im Protokolle bemerkt. 
Wird die Versammlung der Bürgerschaft durch Entfernung von 
Mitgliedern unvollzählig (§ 10), so sind auf Beschluß der Anwesenden 
die Namen derjenigen im Protokoll zu verzeichnen, welche sich nach 
Eröffnung der Sitzung ohne Entschuldigung entfernt haben. 
§5 10. Die Versammlung der Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn 
mindestens die Hälfte der jeweiligen Vertreter anwesend ist (V. Art. 40.) 
Zweifel über die Beschlußfähigkeit sind nach dem Ermessen des Vor- 
sitzenden und dessen Stellvertreter durch Zählung oder durch Namens- 
aufruf zu beseitigen. 
* 11. Die Feststellung des Protokolls (s 20) sowie eine Vertagung 
der Sitzung (§ 26) kann von den Anwesenden ohne Rücksicht auf deren 
Zahl beschlossen werden. 
& 12. Der Wortführer eröffnet die Sitzung und läht den Kommissaren 
des Senates davon Anzeige machen, daß die Bürgerschaft versammelt 
oder daß die Versammlung als unvollzählig entlassen ist. 
* 13. In den Versammlungen der Bürgerschaft sind Kommissare 
des Senates gegenwärtig und an der Beratung teilzunehmen berechtigt-
	        
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