328 Lübeck.
Tagesordnung.
§ 22. Spätestens am letzten Werktage vor jeder Versammlung der
Bürgerschaft ist ein von dem Wortführer anzuordnendes Verzeichnis der
zu verhandelnden Gegenstände unter Angabe ihres wesentlichen Inhaltes
durch das Lübeckische Amtsblatt bekannt zu machen.
§ 23. Mitteilungen und Anträge des Senates sind auf der Tages-
ordnung den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzustellen.
Ohne Zustimmung der Kommissare des Senates dürfen Verhand-
lungen über Anträge des Senates durch anderweitige Geschäfte nicht
unterbrochen werden. (V. Art. 46.)
24. Eine Abänderung der aufgestellten Tagesordnung ist, soweit
sie Anträge des Senates betrifft, nur mit Zustimmung der Kommissare
des Senates zulässig.
§ 25. Vor dem Beginn der Verhandlungen über die Anträge des
Senates werden von den Kommissaren die seit der letzten Versamm-
lung der Bürgerschaft vom Senate im Einvernehmen mit dem Bürger-
ausschusse gefaßten Beschlüsse mitgeteilt. (V. Art. 68.)
Wenn die auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungs-
gegenstände noch nicht erledigt sind, kann die Vertagung von den An-
wesenden (§ 11) beschlossen werden.
Redeordnung.
§+#27. Niemand darf reden, ohne vorher das Wort verlangt und von
dem Vorsitzenden erhalten zu haben.
528. Der Vorsitzende ist stets berechtigt, in Ausübung seines Amtes
das Wort zu ergreifen.
§* 29. Den Kommissaren des Senates ist bis zum Beginn der Ab-
stimmung auf ihr Verlangen zu jeder Zeit das Wort zu erteilen.
l30. Der Vorsitzende erteilt denen, welche in der Versammlung
bei ihm darum nachgesucht haben, das Wort nach der Reihenfolge der
Anmeldung. Diejenigen, welche selbständige Anträge stellen, sowie
Berichterstatter von Kommissionen der Bürgerschaft erhalten bei Beginn
und am Schluß der Beratung das Wort. Der Berichterstatter der Minder-
heit einer Kommission erhält das Wort nach dem Berichterstatter der
Mehrheit.
§ 31. Sofortige Zulassung zum Wort ist vom Vorsitzenden dem-
jenigen zu erteilen, welcher zur Geschäftsordnung reden will.
32. Jedes Mitglied spricht stehend von seinem Platze aus.
z 33. Es darf kein Vortrag abgelesen werden außer den Kom-
missionsberichten und den Anträgen.
Ob Aktenstücke von einem Mitgliede der Bürgerschaft verlesen
werden dürfen, entscheidet in jedem einzelnen Falle die Versammlung.
§ 34. Der Vorsitzende hat die Befugnis, den Redner auf den Gegen-
stand der. Verhandlung zurückzuweisen. Ist solches in der nämlichen
Rede zweimal vergeblich geschehen, so kann die Versammlung auf Antrag
des Wortführers dem Redner das Wort entziehen.