24 Das Deuische Reich.
der stenographischen Berichte zu überwachen. Sie lesen die Schriftstücke
vor, halten den Namensaufruf, vermerken die Stimmen, und haben
den Präsidenten in der Besorgung der äußeren Angelegenheiten des
Reichstages zu unterstützen.
Die Quästoren.
§5l 16. Der Präsident ernennt für die Dauer seiner Amtsführung
aus der Versammlung zwei Quästoren für das Kassen= und Rechnungs-
wesen.
III. Behandlung der Vorlagen, Anträge und Petitionen.
5 17. Die Vorlagen des Bundesrates, sowie alle förmlich (5 22)
eingebrachten Anträge von Mitgliedern des Reichstages werden durch
den Präsidenten zum Druck und zur Verteilung an die Mitglieder be-
fördert. Hiernächst tritt der in den §§ 18—31 vorgeschriebene Geschäfts-
gang ein.
a) im Plenum des Reichstages.
§5 18. Die erste Beratung über Gesetzentwürfe erfolgt frühestens
am dritten Tage, nachdem der Gesetzentwurf gedruckt und in die Hände
der Mitglieder gekommen ist, und ist auf eine allgemeine Diskussion.
über die Grundsätze des Entwurfs zu beschränken.
Vor Schluß der ersten Beratung auf die Vorlage selbst bezügliche
Abänderungsvorschläge einzubringen, ist nicht gestattet.
Nach dem Schlusse der ersten Beratung beschließt der Reichstag, ob
eine Kommission mit der Vorberatung des Entwurfs zu betrauen ist.
Die allgemeine Diskussion kann auch auf einzelne Abteilungen des
Entwurfs gerichtet und abteilungsweise zu Ende geführt werden.
5* 19. Die zweite Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage
nach dem Abschlusse der ersten Beratung und, wenn eine Kommission
eingesetzt ist, frühestens am zweiten Tage, nachdem die Kommissions-
anträge gedruckt in die Hände der Mitglieder gekommen sind.
Über jeden einzelnen Artikel wird der Reihenfolge nach die Dis-
kussion eröffnet und geschlossen und die Abstimmung herbeigeführt. Auf
Beschluß des Reichstages kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher
Weise die Diskussion über mehrere Artikel verbunden oder über ver-
schiedene zu demselben Artikel gestellte Abänderungsvorschläge getrennt
werden.
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen-
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen
keiner Unterstützung.
Nach dem Schlusse der zweiten Beratung stellt der Präsident mit
Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls
durch dieselben Abänderungen der Vorlage stattgefunden haben.
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der dritten Beratung.
Wenn keine Abänderungen in zweiter Beratung beschlossen worden, dient
die unveränderte Vorlage als Grundlage der dritten Beratung.