Geschäftsordnung. 331
weg beigetreten, so beschließt die Bürgerschaft über die Vorlage bei
ihrer wiederholten Beratung mit einfacher Mehrheit, ohne daß es einer
zweiten Lesung bedarf.
Wird ein Antrag bei der ersten Abstimmung von der Bürgerschaft
abgelehnt, so findet über ihn eine zweite Lesung nicht statt.
Der Wortführer setzt im Einvernehmen mit dem für die Verhand-
lungen mit der Bürgerschaft bestellten Senatskommissar den Tag an
welchem die zweite Lesung stattfinden soll, fest.
* 49. Das über die Beschlüsse der Bürgerschaft auf Anträge des
Senates aufzunehmende Protokoll ist in einer von dem Vorsitzenden
und dem Protokollführer unterzeichneten Ausfertigung fördersamst den
sommifserer des Senats zuzustellen, um es dem letzteren vorzulegen.
. Art. 47.)
Anträge von Mitgliedern der Bürgerschaft.
8 50. Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist berechtigt, Anregen zu
Anträgen der Bürgerschaft an den Senat zu machen.
Einer solchen Anrege ist jedoch nur dann Folge zu geben, wenn
sie dem Vorsitzenden schriftlich zugestellt und nach gestellter Vorfrage
von mindestens zehn Mitgliedern der Versammlung unterstützt wird.
In diesem Falle steht dem Antragsteller die nähere Begründung
seines Antrages zu, worauf über die Frage, ob der Gegenstand zur näheren
Erwägung an den Bürgerausschuß zu verweisen sei oder nicht, eine Be-
ratung und Abstimmung stattfindet. Entscheidet die Versammlung für
das Letztere, so ist damit der Antrag verworfen; entscheidet sie sich da-
gegen für das Erstere, der Bürgerausschuß erachtet aber demnächst den
Antrag nicht für geeignet, überhaupt oder in unveränderter Form an
den Senat gebracht zu werden, oder der Senat lehnt den ihm vom
Bürgerausschuß empfohlenen Antrag ab, so hat der Wortführer der
Bürgerschaft dieser selbst in ihrer nächsten Sitzung die Frage zur Ent-
scheidung vorzulegen, ob der Antrag seitens der Bürgerschaft an den
Senat gelangen soll oder nicht. (V. Art. 44.)
551. Anträge über Angelegenheiten, deren Entscheidung der Bürger-
schaft ohne Mitwirkung des Senates zusteht, bedürfen der Unterstützung
von mindestens fünf Mitgliedern der Bürgerschaft.
Nach dem Vortrag des Antragstellers hat die Versammlung zu-
nächst darüber zu entscheiden, ob über den Antrag sofort zu beraten und
zu beschließen oder ob derselbe zur Vorberatung an eine Kommission
zu verweisen ist.
Werden beide Fragen verneint, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge auf Auskunftserteilung.
l 52. Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom Senate Auskunft über
Staatsangelegenheiten zu begehren. Die entsprechende Verpflichtung
des Senates erleidet eine Ausnahme in betreff obschwebender Ver-
andlungen in Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten. (V. Art. 45.)
& 53. Ein Mitglied, das die Erteilung einer solchen Auskunft zu ver-