Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

332 Lübeck. 
anlassen wünscht, hat zu dem Behuf einen Antrag an die Bürgerschaft 
zu richten, der nach Maßgabe des §& 51 behandelt wird. 
8 54. Erklärt sich die Versammlung für den Antrag, so sind die 
Gegenstände, über welche Auskunft verlangt wird, dem Senate schrift- 
lich mitzuteilen, dem es überlassen bleibt, die verlangte Auskunft schrift- 
lich oder durch Kommissare mündlich zu erteilen. (V. Art. 45.) 
555. An eine Mitteilung, die der Senat auf einen Antrag um Aus- 
kunfterteilung an die Bürgerschaft gelangen läßt, darf sich eine sofortige 
Besprechung des Gegenstandes anschließen, wenn ein hierauf gerichteter 
Antrag von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt wird. 
Beschlußfassung. 
Fragstellung und Abstimmung. 
§ 56. Nach dem Schluß der Beratung erfolgt die Abstimmung 
über bestimmte von dem Vorsitzenden zu stellende Fragen, die stets so 
zu fassen sind, daß sie mit ja oder nein beantwortet werden können. 
(V. A 
§57. Wird eine von der durch den Vorsitzenden verkündeten Reihen- 
folge abweichende Fragstellung beantragt, so hat der Vorsitzende, falls 
er dem Antrage nicht stattgibt, die Versammlung darüber entscheiden 
zu lassen, wenn der Antrag durch fünf Mitglieder unterstützt wird. Die 
Teilung der Frage kann von jedem Mitgliede beantragt werden. Wenn 
über deren Zulässigkeit Zweifel entsteht, so entscheidet bei Anträgen 
von Mitgliedern der Bürgerschaft der Antragsteller, in allen anderen 
Fällen die Versammlung. 
§*58. Ein Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung gelangt vor der 
Frage, auf die er sich bezieht, zunächst zur Abstimmung (ogl. jedoch § 39). 
Ein Antrag auf Aussetzung des Beschlusses auf eine spätere Zeit 
ist vor einem Antrag auf Verweisung an eine Kommission und vor allen 
auf den Gegenstand der Vorlage eingehenden Anträgen zur Abstimmung 
zu bringen. · 
Uber einen Antrag auf Verweisung des Verhandlungsgegenstand 
an eine Kommission wird vor allen Abänderungsanträgen abgestimmt. 
§ 59. Abänderungsvorschläge sind in der Regel vor dem ursprüng- 
lichen Antrage zur Abstimmung zu bringen und zwar in der Reihen- 
folge, daß der von der Hauptfrage am weitesten abweichende Antrag 
den übrigen vorgeht. 
Von dieser Regel findet dann eine Ausnahme statt, wenn ein Ab- 
änderungsvorschlag eine Einschränkung des Hauptantrags in bezug 
auf Zahlenfragen enthält. In solchem Falle ist bei der Abstimmung 
mit der höchsten Zahl zu beginnen. 
660. Bei Anträgen, die aus mehreren selbständigen Bestimmungen, 
insbesondere bei Gesetzentwürfen, die aus mehreren Paragraphen be- 
stehen, wird nach dem Schlusse der allgemeinen Beratung (§ 36) über 
Anträge, die zur Gesamtvorlage gestellt sind, abgestimmt. 
Eine Abstimmung über die einzelnen Teile der Vorlage findet nur
	        
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