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Wahlen.
8 73. Die von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen erfolgen
durch Abgabe von Stimmzetteln (V. Art. 43, § 2), und zwar, sofern keine
ausdrückliche Vorschrift entgegensteht (§§8 74, 76), nach relativer Stimmen-
mehrheit und ohne Vorschlag. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. (V. Art. 43, §J 3.) Das Los wird vom Vorsitzenden gezogen.
8 74. Die Wahl des Wortführers der Bürgerschaft ist nur dann als
vollzogen zu betrachten, wenn die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen
sich für eine und dieselbe Person ausgesprochen hat. Wird ein solches
Ergebnis bei der ersten Wahl nicht erreicht, so ist unter den drei Mit-
gliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und wenn auch
auf diese Weise die erforderliche Stimmenmehrheit nicht gewonnen
wird, unter den beiden, für welche bei der Nachwahl die meisten Stimmen
sich erklärt haben, abermals zu wählen.
Wenn mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben,
sei es bei der ersten Wahl, sei es bei einer Nachwahl, so entscheidet unter
ihnen das Los. Diese Bestimmungen gelten auch für die Wahlen der
— des Wortführers, sowie für die Wahl des Protokollführers.
(V. Art. 36.
* 75. Für die Wahl der Mitglieder des Bürgerausschusses werden
den in der Versammlung anwesenden Mitgliedern der Bürgerschaft
gedruckte Namensverzeichnisse der Wählbaren behändigt. Aus diesen
Listen legt jedes Mitglied die Namenszettel der von ihm Gewählten in
die Wahlurne.
#§ 76. Für die Wahl von Mitgliedern der Entscheidungskommission
(V. Art. 76) ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Wahl wird in der Weise vollzogen, daß jedes Mitglied der
Bürgerschaft sieben Namen auf seinen Stimmzettel schreibt. Diejenigen,
für welche eine absolute Stimmenmehrlheit sich ergibt, sind gewählt.
Ergibt sich keine absolute Mehrheit der Stimmen für sieben Vertreter,
so ist für die noch zu wählenden Mitglieder ein Wahlaufsatz in doppelter
Zahl aus denjenigen zu bilden, welche relativ die meisten Stimmen
erhalten haben. Der zweite Wahlgang ist auf die im Wahlaufsatz ent-
haltenen Namen beschränkt.
Das Verfahren wird fortgesetzt, bis sieben Mitglieder mit absoluter
Stimmenmehrheit gewählt sind.
8 77. Die Zählung der Stimmen erfolgt durch die Protokollführer
der Bürgerschaft und des Bürgerausschusses.
Kommissionen.
§5# 78. Uber die Zahl der in eine Kommission zu wählenden Mit-
glieder beschließt die Bürgerschaft auf Vorschlag des Vorsitzenden.
Der Wortführer bringt nach Beratung mit seinen Stellvertretern
geeignet scheinende Mitglieder in doppelter Zahl in Vorschlag.
Der Vorschlag ist unverbindlich.
Die Wahl erfolgt durch die Bürgerschaft in einem Wahlakt und
durch relative Stimmenmehrheit.