Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 335 
8 79. Mit Ausnahme der Wortführer der Bürgerschaft und des 
Bürgerausschusses ist jeder in eine Kommission Gewählte verpflichtet, 
den Auftrag anzunehmen und regelmäßig den Sitzungen beizuwohnen. 
Wer jedoch Mitglied von zwei gleichzeitig bestehenden Kommissionen 
ist, kann die Wahl in eine dritte Kommission ablehnen. Ebenso kann 
die Bürgerschaft wegen anderer dringender Gründe die Wahl auf das 
Gesuch des Beteiligten zurücknehmen. 4 
5 80. Tritt eine Vakanz in einer Kommission ein, so sind diejenigen, 
welche nach den erwählten Mitgliedern die meisten Stimmen erhalten 
haben, auf Berufung durch die Kommission als Stellvertreter einzutreten 
verpflichtet in der Reihenfolge, die sich aus der Zahl der für sie abge- 
gebenen Stimmen ergibt. · 
§81.DagjenigeMitgliedeinerkommissiomwelchesbetderWahl 
die meisten Stimmen erhalten hat, ist durch den Protokollführer von dem 
Ergebnisse der Wahl unter Angabe einer angemessenen Anzahl von Stell- 
vertretern in Kenntnis zu setzen und hat die Kommission innerhalb einer 
Woche zu berufen. 
8 82. Eine Kommission ist beschlußfähig, sobald mindestens zwei 
Dritteile ihrer Mitglieder anwesend sind. 
Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 
8 83. Der Protokollführer der Bürgerschaft ist auf Begehren der 
Kommission verpflichtet, in ihren Sitzungen das Protokoll zu führen 
und den schriftlichen Bericht zu entwerfen. 
5 84. Eine zur Begutachtung eines Senatsantrages ernannte Kom- 
mission ist berechtigt, zur Auskunftserteilung eine Besprechung mit den 
Kommissaren des Senates zu begehren. 
Die Kommissare des Senats sind befugt, Mitteilung des Gut- 
achtens der Kommission zu verlangen, bevor über die Sache weiter ver- 
handelt wird. (V. Art. 46.) 
5 85. Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Mitgliedern 
der Bürgerschaft gestellten Antrages überwiesen, so ist der Antragsteller, 
wenn er nicht in die Kommission gewählt sein sollte, von ihr zur Mitteilung 
seiner Ansichten über den Gegenstand des Antrages zu veranlassen. 
3 86. Jede Kommission ist berechtigt, das Urteil Sachkundiger 
einzuziehen. 
§5 87. Die Kommissionen haben in der Regel binnen vier Wochen 
von dem Zeitpunkte der Ernennung an gerechnet das Ergebnis ihrer 
eratungen in einem dem Wortführer zuzustellenden Berichte der 
ürgerschaft vorzulegen. Sieht eine Kommission sich außerstande, jene 
Frist einzuhalten, so hat lie vor Ablauf derselben über die Ursache der 
erzögerung dem Wortführer Anzeige zu machen. « 
Von dem Eingange der auf Senatsanträge bezüglichen Berichte 
macht der Wortführer dem für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft 
bestellten Senatskommissar Mitteilung. · 
§88.ErklärteineMjndekheitderKommissiongmitgliederitchdekn 
von der Mehrheit beschlossenen Gutachten nicht zustimmig, so kann sie 
dem Hauptberichte ein besonderes Gutachten beifügen; doch darf die 
Erstattung des Gutachtens der Mehrheit hierdurch nicht verzögert werden.
	        
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