Geschäftsordnung. 335
8 79. Mit Ausnahme der Wortführer der Bürgerschaft und des
Bürgerausschusses ist jeder in eine Kommission Gewählte verpflichtet,
den Auftrag anzunehmen und regelmäßig den Sitzungen beizuwohnen.
Wer jedoch Mitglied von zwei gleichzeitig bestehenden Kommissionen
ist, kann die Wahl in eine dritte Kommission ablehnen. Ebenso kann
die Bürgerschaft wegen anderer dringender Gründe die Wahl auf das
Gesuch des Beteiligten zurücknehmen. 4
5 80. Tritt eine Vakanz in einer Kommission ein, so sind diejenigen,
welche nach den erwählten Mitgliedern die meisten Stimmen erhalten
haben, auf Berufung durch die Kommission als Stellvertreter einzutreten
verpflichtet in der Reihenfolge, die sich aus der Zahl der für sie abge-
gebenen Stimmen ergibt. ·
§81.DagjenigeMitgliedeinerkommissiomwelchesbetderWahl
die meisten Stimmen erhalten hat, ist durch den Protokollführer von dem
Ergebnisse der Wahl unter Angabe einer angemessenen Anzahl von Stell-
vertretern in Kenntnis zu setzen und hat die Kommission innerhalb einer
Woche zu berufen.
8 82. Eine Kommission ist beschlußfähig, sobald mindestens zwei
Dritteile ihrer Mitglieder anwesend sind.
Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
8 83. Der Protokollführer der Bürgerschaft ist auf Begehren der
Kommission verpflichtet, in ihren Sitzungen das Protokoll zu führen
und den schriftlichen Bericht zu entwerfen.
5 84. Eine zur Begutachtung eines Senatsantrages ernannte Kom-
mission ist berechtigt, zur Auskunftserteilung eine Besprechung mit den
Kommissaren des Senates zu begehren.
Die Kommissare des Senats sind befugt, Mitteilung des Gut-
achtens der Kommission zu verlangen, bevor über die Sache weiter ver-
handelt wird. (V. Art. 46.)
5 85. Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Mitgliedern
der Bürgerschaft gestellten Antrages überwiesen, so ist der Antragsteller,
wenn er nicht in die Kommission gewählt sein sollte, von ihr zur Mitteilung
seiner Ansichten über den Gegenstand des Antrages zu veranlassen.
3 86. Jede Kommission ist berechtigt, das Urteil Sachkundiger
einzuziehen.
§5 87. Die Kommissionen haben in der Regel binnen vier Wochen
von dem Zeitpunkte der Ernennung an gerechnet das Ergebnis ihrer
eratungen in einem dem Wortführer zuzustellenden Berichte der
ürgerschaft vorzulegen. Sieht eine Kommission sich außerstande, jene
Frist einzuhalten, so hat lie vor Ablauf derselben über die Ursache der
erzögerung dem Wortführer Anzeige zu machen. «
Von dem Eingange der auf Senatsanträge bezüglichen Berichte
macht der Wortführer dem für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft
bestellten Senatskommissar Mitteilung. ·
§88.ErklärteineMjndekheitderKommissiongmitgliederitchdekn
von der Mehrheit beschlossenen Gutachten nicht zustimmig, so kann sie
dem Hauptberichte ein besonderes Gutachten beifügen; doch darf die
Erstattung des Gutachtens der Mehrheit hierdurch nicht verzögert werden.