Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

336 Lübeck. 
8 89. Die Kommissionsberichte sind im Abdruck den Mitgliedern 
der Bürgerschaft mindestens drei Tage, bevor sie in der Bürgerschaft 
zur Verhandlung gelangen, zuzustellen. 
5 90. Die Kommissionen sind auch befugt, durch einen gewählten 
Berichterstatter ohne schriftlichen Bericht in der Bürgerschaft mündlich 
Bericht erstatten zu lassen. 
Doch sind auch in solchem Falle die Anträge der Kommission dem Wort- 
führer schriftlich mitzuteilen. 
Die Bürgerschaft kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht 
verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurück- 
verweisen. 
Eingaben. 
§* 91. Eingaben an die Bürgerschaft müssen schriftlich dem Wort- 
führer überreicht oder eingesandt werden. 
92. Die dem Wortführer zugestellten Eingaben werden ihrem 
Gegenstande nach durch die Tagesordnung, entstehendenfalls durch 
mündliche Mitteilung des Wortführers in der nächsten Versammlung 
der Bürgerschaft zur Kenntnis gebracht. 
5*193. Eingaben, die mit dem Gegenstande der Beratungen einer 
Kommission in Verbindung stehen, können letzterer durch den Wort- 
führer überwiesen werden. 
8 94. Die Verlesung einer Eingabe findet auf einen durch zehn 
Mitglieder unterstützten Antrag statt. 
Zu einer Verhandlung und Beschlußfassung in der Bürgerschaft 
kann der Inhalt einer Eingabe nur Anlaß geben, wenn ein Mitglied 
der Versammlung mit demselben einen Antrag verbindet, mit dem nach 
Maßgabe der §§8 50 und 51 zu verfahren ist. 
5 95. Eingaben ohne Unterschrift sind dem Uberbringer zurück- 
zugeben oder zu den Akten zu legen. 
96. Deputationen werden weder in den Versammlungen der 
Bürgerschaft noch in den Sitzungen der Kommissionen zugelassen.
	        
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