336 Lübeck.
8 89. Die Kommissionsberichte sind im Abdruck den Mitgliedern
der Bürgerschaft mindestens drei Tage, bevor sie in der Bürgerschaft
zur Verhandlung gelangen, zuzustellen.
5 90. Die Kommissionen sind auch befugt, durch einen gewählten
Berichterstatter ohne schriftlichen Bericht in der Bürgerschaft mündlich
Bericht erstatten zu lassen.
Doch sind auch in solchem Falle die Anträge der Kommission dem Wort-
führer schriftlich mitzuteilen.
Die Bürgerschaft kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht
verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurück-
verweisen.
Eingaben.
§* 91. Eingaben an die Bürgerschaft müssen schriftlich dem Wort-
führer überreicht oder eingesandt werden.
92. Die dem Wortführer zugestellten Eingaben werden ihrem
Gegenstande nach durch die Tagesordnung, entstehendenfalls durch
mündliche Mitteilung des Wortführers in der nächsten Versammlung
der Bürgerschaft zur Kenntnis gebracht.
5*193. Eingaben, die mit dem Gegenstande der Beratungen einer
Kommission in Verbindung stehen, können letzterer durch den Wort-
führer überwiesen werden.
8 94. Die Verlesung einer Eingabe findet auf einen durch zehn
Mitglieder unterstützten Antrag statt.
Zu einer Verhandlung und Beschlußfassung in der Bürgerschaft
kann der Inhalt einer Eingabe nur Anlaß geben, wenn ein Mitglied
der Versammlung mit demselben einen Antrag verbindet, mit dem nach
Maßgabe der §§8 50 und 51 zu verfahren ist.
5 95. Eingaben ohne Unterschrift sind dem Uberbringer zurück-
zugeben oder zu den Akten zu legen.
96. Deputationen werden weder in den Versammlungen der
Bürgerschaft noch in den Sitzungen der Kommissionen zugelassen.