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einer Bauschvergütung für die Abgeordneten anstelle der jetzt beliebten
Tagegelder (G. O. 88 107 -109) angeregt worden ist (Landtagsabschied
vom 3. Juni 1913 8 4, GesBl. 545).
J.
Gesetz für das Großherzogtum, betreffend die Wahl der Ab-
geordneten zum Landtage.
Oldenburg, den 17. April 1909).
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Olden-
burg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn,
der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld,
Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.,
verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Groß=
herzogtum Oldenburg was folgt:
#5* 1. Die Wahl der Abgeordneten ist unmittelbar und geheim.
#* 2. Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Deutsche männlichen
Geschlechts, welcher zur Zeit der Wahl das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet und seit mindestens drei Jahren im Großherzogtum seinen
Wohnsitz hat.
53. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme; eine weitere Stimme
hat jeder Wahlberechtigte, der zur Zeit der Wahl das vierzigste Lebens-
jahr vollendet hat.
s 4. Von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind:
welche unter Vormundschaft stehen;
über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
während der Dauer des Verfahrens;
welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder
innerhalb des letzten der Anordnung der Wahl vorhergegangenen
Jahres erhalten und diese zur Zeit des Abschlusses der Wähler-
liste nicht wieder erstattet haben;
4. Personen, welchen durch ein rechtskräftiges Urteil die bürger-
lichen Ehrenrechte entzogen worden sind;
5. Personen, welche zur Zeit der Wahl unter Polizeiaussicht stehen
oder sich in Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder in einem
Arbeitshause untergebracht sind.
5 5. Für die Wahl der Abgeordneten werden folgende Wahlkreise
gebildet:
1. Stadtgemeinde Oldenburg,
2. Amt Oldenburg, Südbezirk (Osternburg, Holle, Hatten, Warden-
burg),
1.
2.
3.
1) Gesetzblatt für das Herzogtum Oldenburg. Nr. 24 (1909) S. 89—104.