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erfolgt in den Städten 1. Klasse und in der Stadt Eutin durch den Stadt-
magistrat, im übrigen durch die Amter oder die Regierungen.
mn 7. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unter-
chrift ausgeübt.
Jeder Wahlberechtigte darf nur an einem Orte wählen.
8 8. Im Herzogtum ernennt das Ministerium des Innern, und
in den Fürstentümern ernennen die Regierungen für jeden Wahlkreis
einen Wahlleiter. Die Wahlleiter ernennen für jeden Wahlbezirk einen
Wahlvorsteher, welcher die Wahl seines Bezirks zu leiten hat, und einen
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle und bestimmen den
Wahlraum.
Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Namen der Wahlvorsteher
und ihrer Stellvertreter, Ort, Tag und Stunde der Wahl sowie die Zahl
der zu wählenden Abgeordneten sind mindestens eine Woche vor dem
Wahltermine in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§9. Die mit der Leitung der Wahl Beauftragten dürfen sich weder
durch Empfehlung oder Vorschläge noch auf sonstige die Freiheit der
Abstimmungen beschränkende Weise in die Wahl einmischen.
510. Kein Abgeordneter darf an Weisungen gebunden werden oder
solche annehmen. Eine durch Geschenke oder durch Versprechen eines
persönlichen Vorteils oder durch Drohungen bewirkte Wahl ist ungültig.
11. Die Wahl zum Abgeordneten kann jeder ablehnen. Wer
mehrmals gewählt ist, kann nur eine der auf ihn gefallenen Wahlen an-
nehmen.
§* 12. Die Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen
der Personen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschrift-
lich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
Etra vorgekommene Unrichtigkeiten und Versehen machen
eine Wahlhandlung nicht ungültig, wenn sie auf das Ergebnis der Wahl
ohne Einfluß gewesen sind.
14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Grohherzogtum
an demselben vom Staatsministerium zu bestimmenden Tage vorzu-
nehmen. Die Wahlhandlung beginnt um 11 Uhr vormittags und wird
um 8 Uhr abends geschlossen. In Wahlbezirken mit weniger als 2000 Ein-
wohnern kann der Wahlleiter die Wahlhandlung später, aber nicht nach
5 Uhr nachmittags beginnen lassen.
5* 15. Für jede Gemeinde ist eine Wählerliste vom Gemeindevor=
stande nach einem vom Ministerium des Innern vorzuschreibenden Muster
doppelt aufzustellen.
In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind, erfolgt
die Aufstellung nach den einzelnen Bezirken. Die Aufstellung der Wähler-
listen wird gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Tages der Wahl ange-
ordnet.
Die Wahlberechtigten sind in die Wählerliste derjenigen Gemeinde
einzutragen, in welcher sie ihren Wohnsitz haben.
16. Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahl-
tage zu jedermanns Einsicht mindestens eine Woche lang auszulegen.
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