Wahlgesetz. 341
Die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Ein-
sprachefrist hinzuweisen.
I7. Einsprachen gegen die Listen sind während der Auslegung
beim Gemeindevorstande anzubringen und, falls von diesem nicht Ab-
hülfe verfügt wird, innerhalb drei Wochen vom Beginn der Auslegung
der Wählerlisten an gerechnet, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen
durch den Landtag, von der Gemeindeaufsichtsbehörde endgültig zu be-
scheiden. Werden in der Wählerliste nach dem Beginn der Auslegung
treichungen vorgenommen, so sind die Beteiligten davon in Kenntnis
zu setzen. Die Gründe der Streichungen und Nachtragungen sind am
Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu bemerken. Die
ptwaigen Belegstücke sind dem Hauptexemplare der Wählerliste beizu-
eften.
Nach Ablauf der im Absatz 1 erwähnten Frist werden die Wähler-
listen abgeschlossen und durch den Gemeindevorstand mit einer Be-
scheinigung darüber versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen
ist, und daß die im § 16 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt ist. Nach-
dem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere
Berichtigung derselben untersagt.
5+ 18. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belegstücken
hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar
dagegen dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
19. Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres
nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen
Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht.
In solchen Fällen müssen jedoch auf ihren Antrag
1. Wahlberechtigte, die inzwischen in einen anderen Wahlbezirk ver-
zogen sind, in die Wählerliste dieses Bezirks übertragen.
2. Personen, welche die Wahlberechtigung inzwischen erlangt haben
oder bis zum Tage der Neuwahl erlangen werden, in die Wähler-
liste nachträglich aufgenommen
werden.
Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor dem Tage der Neuwahl
zu stellen und von dem Gemeindevorstande binnen einer Woche zu er-
Wwigen. Im Falle der Abweisung kann der Antragsteller binnen einer
usschlußfrist von einer Woche Einsprache erheben, über welche die
emeindeaussichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch
en Landtag, binnen einer weiteren Woche endgültig zu entscheiden hat.
0 20. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wahlberech-
igten seines Wahlbezirks einen Schriftführer und 3 bis 6 Beisitzer und
adet sie mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginn
der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. Die
ewvorsteher, Beisitzer und Schriftführer haben keinen Anspruch auf
rgütung. ·
& 21. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist
0 aufzustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist.
D Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein-
egen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der Abstimmung hat