Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

342 Oldenburg. 
sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittel- 
starkem Schreibpapiere sein. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes ist im Wahlraum auszulegen. 
#§* 22. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvor= 
steher den Schriftführer und die Beisitzer mittelst Gelöbnisses an Eides- 
statt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder 
des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Schrift- 
führer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig ent- 
fernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist 
mit seiner zweitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl- 
vorstandes zu beauftragen. 
Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahlraume 
weder Beratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse 
gefaßt noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des 
wwahlvorstondes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt 
ind. 
Während der ganzen Wahlhandlung steht jedem Wahlberechtigten 
der Zutritt zum Wahlraum offen. Der Wahlvorstand ist befugt, Per- 
sonen, welche die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stören, aus 
dem Wahlraume zu verweisen. 
5 24. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche 
in die Wählerliste aufgenommen sind. 
5* 25. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den 
Vorstandstisch, nennt seinen Namen sowie auf Erfordern seine Woh- 
nung und übergibt, sobald der Schriftführer den Namen in der Wähler= 
liste aufgefunden hat, seinen zusammengefalteten Stimmzettel oder, 
wenn er zroei Stimmen hat, seine beiden einzeln zusammengefalteten 
Stimmzettel dem Wahloorsteher oder dessen Vertreter (§ 22), der die 
Zettel sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen verhindert sind, ihre 
Stimmzettel dem Wahlvorsteher eigenhändig zu übergeben, dürfen sich 
der Beihülfe eines anderen bedienen. Stimmzettel, welche nicht zu- 
sammengefaltet oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen 
sind, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. 
§l 26. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dessen Namen in der Wählerliste. 
§*l 27. Um 8 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch 
diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im 
Wahlraum anwesend sind 
Nach Schluß der Abstimmung werden die Stimmzettel aus der 
Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl 
der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste fesigestellt (§ 26). Ergibt 
sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist 
dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.
	        
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