Geschäftsordnung. 347
den Abgeordneten vor, welche nach absoluter Stimmenmehrheit darüber
beschließen, ob eine Wahl zu beanstanden sei.
Bei Gleichheit der Stimmen gilt die Wahl für nicht beanstandet.
§ 4. Abgeordnete, deren Wahl von der Mehrheit der Abgeordneten
beanstandet ist, dürfen alle in Beziehung auf ihre Wahl ihnen nöthig
scheinende Erklärungen mündlich oder schriftlich geben, bis zur schlüssigen
Entscheidung des Landtags, aber an den Sitzungen und Verhandlungen
nicht weiter Theil nehmen.
Würde indeß der Fall eintreten, daß die Gültigkeit einer beanstan-
deten Wahl von dem Vorhandensein einer Thatsache abhängig, und der
dieserhalb entstandene Zweifel voraussichtlich zwar zu heben ist, jedoch
erst nach einem weiteren Verfahren, so kann der betheiligte Abgeordnete
dennoch zugelassen werden.
Die Theilnahme eines solchergestalt zugelassenen, sowie jedes anderen
Abgeordneten, dessen Wahl nicht beanstandet ist, an den Verhandlungen
des Landtags bleibt gültig, wenn auch späterhin die Legitimation des
Abgeordneten als nicht vorhanden vom Landtage erkannt werden sollte.
§5. Sind nach beendigter Prüfung sämmtlicher Wahlen von allen
Abgeordneten zwei Drittel anwesend, deren Wahl nicht beanstandet
worden, so verkündet der Alters-Präsident die Namen derselben und
macht sodann der Staatsregierung Anzeige, welche darauf den Alters-
Präsidenten von dem Tage und der Stunde der Eröffnung des Land-
tags in Kenntniß setzt, falls solches nicht schon in der Sitzung der Abge-
ordneten geschehen ist.
« Sobald der Landtag eröffnet ist, hat derselbe, nachdem die
Wahl seiner Beamten und die eidliche Verpflichtung derjenigen Abge-
ordneten, deren Wahl nicht beanstandet ist, stattgefunden hat, über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit der beanstandeten Wahlen Beschluß zu
fassen, und die übrigen Wahlen für gültig zu erklären.
Eine abermalige Verhandlung über die Wahlen findet hier wie
späterhin, auf Antrag der Staatsregierung oder eines Abgeordneten,
nur dann statt wenn inzwischen Umstände zur Kenntniß gekommen
sind, welche, wenn sie zur Zeit der ersten Prüfung der Wahlen berück-
sichtigt wären oder hätten berücksichtigt werden können, nach der Ansicht
des Antragstellers die Ungültigkeits-Erklärung der Wahl hätten zur Folge
haben müssen. .
§71).Nach·FeststellungderLegitimationdel-Abgeordnetenfinddie
Wahlakten an die Registratur des Staatsministeriums zurückzusenden.
Von einem Beschlusse des Landtags, durch welchen die Wahl eines
Abgeordneten ungültig erklärt ist, hat der Präsident sofort der Staats-
regierung zum Zwecke der Anordnung einer Neuwahl Anzeige zu machen.
Abschnitt II.
Beamte des Landtags.
#. Sofort nach Eröffnung des Landtags wählt derselbe in ge-
beimer Stimmgebung aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen
.
1) 3 8 gibt es nicht.