Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 347 
den Abgeordneten vor, welche nach absoluter Stimmenmehrheit darüber 
beschließen, ob eine Wahl zu beanstanden sei. 
Bei Gleichheit der Stimmen gilt die Wahl für nicht beanstandet. 
§ 4. Abgeordnete, deren Wahl von der Mehrheit der Abgeordneten 
beanstandet ist, dürfen alle in Beziehung auf ihre Wahl ihnen nöthig 
scheinende Erklärungen mündlich oder schriftlich geben, bis zur schlüssigen 
Entscheidung des Landtags, aber an den Sitzungen und Verhandlungen 
nicht weiter Theil nehmen. 
Würde indeß der Fall eintreten, daß die Gültigkeit einer beanstan- 
deten Wahl von dem Vorhandensein einer Thatsache abhängig, und der 
dieserhalb entstandene Zweifel voraussichtlich zwar zu heben ist, jedoch 
erst nach einem weiteren Verfahren, so kann der betheiligte Abgeordnete 
dennoch zugelassen werden. 
Die Theilnahme eines solchergestalt zugelassenen, sowie jedes anderen 
Abgeordneten, dessen Wahl nicht beanstandet ist, an den Verhandlungen 
des Landtags bleibt gültig, wenn auch späterhin die Legitimation des 
Abgeordneten als nicht vorhanden vom Landtage erkannt werden sollte. 
§5. Sind nach beendigter Prüfung sämmtlicher Wahlen von allen 
Abgeordneten zwei Drittel anwesend, deren Wahl nicht beanstandet 
worden, so verkündet der Alters-Präsident die Namen derselben und 
macht sodann der Staatsregierung Anzeige, welche darauf den Alters- 
Präsidenten von dem Tage und der Stunde der Eröffnung des Land- 
tags in Kenntniß setzt, falls solches nicht schon in der Sitzung der Abge- 
ordneten geschehen ist. 
« Sobald der Landtag eröffnet ist, hat derselbe, nachdem die 
Wahl seiner Beamten und die eidliche Verpflichtung derjenigen Abge- 
ordneten, deren Wahl nicht beanstandet ist, stattgefunden hat, über die 
Gültigkeit oder Ungültigkeit der beanstandeten Wahlen Beschluß zu 
fassen, und die übrigen Wahlen für gültig zu erklären. 
Eine abermalige Verhandlung über die Wahlen findet hier wie 
späterhin, auf Antrag der Staatsregierung oder eines Abgeordneten, 
nur dann statt wenn inzwischen Umstände zur Kenntniß gekommen 
sind, welche, wenn sie zur Zeit der ersten Prüfung der Wahlen berück- 
sichtigt wären oder hätten berücksichtigt werden können, nach der Ansicht 
des Antragstellers die Ungültigkeits-Erklärung der Wahl hätten zur Folge 
haben müssen. . 
§71).Nach·FeststellungderLegitimationdel-Abgeordnetenfinddie 
Wahlakten an die Registratur des Staatsministeriums zurückzusenden. 
Von einem Beschlusse des Landtags, durch welchen die Wahl eines 
Abgeordneten ungültig erklärt ist, hat der Präsident sofort der Staats- 
regierung zum Zwecke der Anordnung einer Neuwahl Anzeige zu machen. 
Abschnitt II. 
Beamte des Landtags. 
#. Sofort nach Eröffnung des Landtags wählt derselbe in ge- 
beimer Stimmgebung aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen 
. 
1) 3 8 gibt es nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.