Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

348 Oldenburg. 
oder mehrere Vicepräsidenten entweder für seine ganze Dauer oder für 
einen kürzeren Zeitraum durch absolute Stimmenmehrheit. 
8 10. Demnächst wählt der Landtag für seine Dauer zur Wahr- 
nehmung der Schriftführung durch relative Stimmenmehrheit einen 
oder mehrere Schriftführer entweder aus seiner Mitte oder aus drei 
von dem Präsidenten vorgeschlagenen anderen Personen. Im letzteren 
Falle erhält der Schriftführer eine vom Gesammtvorstande festzusetzende 
angemessene Vergütung. 
11. Das Ergebniß der Wahlen wird der Staatsregierung an- 
gezeigt. 
* 12. Präsident, Vicepräsident und Schriftführer, letztere sofern 
sie Abgeordnete zum Landtage sind, bilden den Gesammtvorstand des 
Landtags. 
5 131). Der Präsident leitet die Verhandlungen, empfängt die 
Eingänge, bestimmt die Sitzungszeit des Landtags, eröffnet und schließt 
die Sitzungen, wacht über Aufrechterhaltung der Geschäftsordnung, 
bestimmt die Tagesordnung. 
Er sorgt für die Erhaltung der Ordnung in den Lokalen des Land- 
tags und bewahrt dieselbe, insbesondere durch Handhabung der Ordnungs- 
Bestimmungen (§§ 97—104) im Sitzungssaal sowohl in der Versammlung 
als unter den Zuhörern. 
Er überwacht die Förderung der Geschäfte in den Ausschüssen, 
und hat nöthigenfalls, nach Rücksprache mit den Vorsitzenden der Aus- 
schüsse, den Geschäftsplan festzustellen. 
Er ist der Vertreter des Landtags in dessen äußeren Beziehungen 
und verfügt über die in dem Voranschlage der Ausgaben des Landtags 
veranschlagten Mittel. Diese Befugnisse verbleiben ihm auch in der Zeit 
zwischen den Landtagen. 
5ls 14. Der Umfang und die Ausübung der Befugnisse des Präsi- 
denten finden ihre Grenzen in den Beschlüssen des Landtags, welche 
auf Antrag des Präsidenten oder auf Berufung einzelner Abgeordneter 
im einzelnen Falle gefaßt werden. 
15. Der Vicepräsident unterstützt den Präsidenten in seiner Ge- 
schäftsführung und hat ihn in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
§& 16. Die Schriftführer haben das Protokoll zu führen, die bekannt 
zu machenden Eingänge zu verlesen, die Schreiben des Landtags, des 
Gesammtvorstandes oder des Präsidenten an die Staatsregierung zu 
entwerfen, bei Abstimmungen zu zählen, die Abstimmungsliste zu führen, 
und auf Verlangen des Präsidenten die Reihenfolge der zur Abstimmung 
kommenden Fragen zu ordnen, den Präsidenten in der Handhabung 
der Ordnung so wie in Besorgung von Landtagsangelegenheiten über- 
haupt zu unterstützen. 
Sie überwachen den Druck der Protokolle und sonstiger Schriftstücke, 
das Archiv des Landtags und die Expedition, und haben als nächste Vor- 
gesetzte des Landtags-Registrators, der Schreiber und des Landtags- 
boten, diesen die erforderlichen Aufträge und Anweisungen zu ertheilen. 
1) & 13 erhielt letzten Satz hinzugefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1902 (S. 431).
	        
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