Geschãäftsordnung. 349
5 17. Die Vertheilung der den Schriftführern obliegenden Geschäfte
unter dieselben wird vom Gesammtvorstande geordnet und, wie solches
geschehen, vom Präsidenten zur Kenntniß des Landtags gebracht.
5 18. Ein ständiger Landtags-Registrator hat das Archiv und die
Bibliothek des Landtags, sowohl während der Versammlung als nach
der Vertagung oder dem Schlusse desselben unter seiner Obhut.
Er hat sämmtliche Aktenstücke, Bücher r2c. in gehöriger Ordnung
zu erhalten, das Journal über die Eingänge und die Registrande zu
führen, überhaupt alle Registratur-Geschäfte, imgleichen soweit seine Zeit
es erlaubt, während der Versammlung des Landtags oder des ständigen
Landtags-Ausschusses die vorkommenden Kanzlei-Geschäfte zu besorgen,
und kann auch aushülfsweise mit Geschäften der Schriftführer beauftragt
werden. Er führt das Landtagssiegel.
Der Landtags-Registrator hat ferner die Herbeischaffung der Büreau=
Bedürfnisse und den Druck der Protokolle und sonstiger amtlicher Schrift-
stücke zu vermitteln, die Korrektur derselben wahrzunehmen, die Expe-
dition und den Botendienst zu beaufsichtigen, endlich die Tagegelder
und Reisekosten der Abgeordneten an dieselben auszuzahlen.
§* 19. Der Landtags-Registrator ist Staatsdiener.
Derselbe wird von der Staatsregierung im Einverständnisse mit
dem Landtage, unter Vorbehalt einer dreimonatlichen Kündigungsfrist,
ernannt und vom Staatsministerium auf eine im Einverständniß mit
dem Gesammtvorstande des Landtags ihm zu ertheilende Dienstanweisung
verpflichtet.
Die Kündigung kann von der Staatsregierung, vom Landtage,
sowie vom Landtags-Registrator geschehen.
Während der Versammlung des Landtags oder des ständigen Land-
tags-Ausschusses steht der Landtags-Registrator zur ausschließlichen Ver-
fügung ihrer Vorstände.
4 Die Vergütung des Landtags-Registrators wird von der
Staatsregierung im Einverständnisse mit dem Landtage festgesetzt.
21. Die Schreiber und der Landtagsbote werden vom Gesammt-
murstande jedes Landtags angenommen und vom Präsidenten ver-
ichtet.
Ihre Vergütung wird vom Gesammtvorstande festgesetzt.
Sie können jederzeit vom Gesammtvorstande entlassen werden und
jederzeit ihre Entlassung begehren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf etwa zugezogene
Berichterstatter Anwendung.
Abschnitt III.
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z 22. Die vom Grohherzoge ernannten Regierungs-Bevollmächtigter
erden durch ein Schreiben der Staatsregierung an den Landtag legi-
imirt.
Der Auftrag kann für die Dauer des Landtags, oder für kürzere Zeit
oder auch in Beziehung auf einen bestimmten Gegenstand ertheilt werden.