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§J 23. Es hängt von der Beurtheilung der Regierungsbevollmäch-
tigten ab, ob und in wie weit sie die in den Sitzungen des Landtags von
ihnen begehrten Antworten und Erläuterungen ertheilen können.
Sie haben das Recht, Anträge zu stellen, jedoch nur in Beziehung
auf Regierungs-Vorlagen oder Mitteilungen, und in Beziehung auf die
dazu von einem Ausschusse oder einem Abgeordneten gestellten Anträge.
8 24. Sie sind den Vorschriften der gegenwärtigen Geschäftsordnung
unterworfen, können jedoch nicht zur Ordnung verwiesen, Verstöße
dagegen vielmehr nur der Staatsregierung zu weiterer Verfügung vom
Präsidenten angezeigt werden.
25. Die in Betreff der Regierungs-Bevollmächtigten in dieser
Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen, mit Ausnahme der des
#v222, gelten auch für die Mitglieder des Staatsministeriums, unbeschadet
ihrer anderweitigen Stellung im Landtage, falls sie Abgeordnete sind.
Abschnitt IV.
Ausschüsse.
§J 26. Eine Vorberathung und Begutachtung einzelner Gegen-
stände, über welche der Landtag Beschluß zu fassen hat, geschieht durch
Ausschüsse.
Die Zahl der Mitglieder bringt der Präsident in Vorschlag.
Der Landtag wählt so viele Ausschüsse, nach relativer Stimmen-
mehrheit, als ihm nach Verschiedenheit der ihm vorliegenden Geschäfte
erforderlich erscheint.
§5 27. Jeder Ausschuß wählt nach relativer Stimmenmehrheit seinen
Vorsitzenden und macht davon dem Präsidenten Anzeige.
§28. Ein Verzeichniß des Personal-Bestandes der Ausschüsse unter
Angabe der Vorsitzenden ist im Landtagslokal auszulegen und abschrift-
lich dem Regierungs-Bevollmächtigten mitzutheilen.
§5 29. Der Vorsitzende beraumt die Ausschußsitzungen an und bringt
die Ausschußmitglieder, welche mit der Bearbeitung des einen oder andern
Theils der Aufgabe des Ausschusses zu beauftragen sein möchten, in Vor-
schlag. Falls gegen diesen Vorschlag Widerspruch erhoben wird, schreitet
der Ausschuß zur Wahl nach relativer Stimmenmehrheit.
Zum Zwecke des Vortrags der „Auschuß-Anträge und deren näherer
Begründung im Landtage ernennt der Ausschuß einen Berichterstatter-
Dasselbe Recht steht der Minderheit für ihr Minderheitsgutachten zu.
Im Uebrigen bleibt die Art der Behandlung der Geschäfte dem
Ermessen des Ausschusses überlassen.
#5 30. Wenn die Regierungsbevollmächtigten oder ein Ausschub
wünschen, daß erstere Ausschuß-Sitzungen beiwohnen, so ist dem zu
genügen und desfalls vom Vorsitzenden Einladung zu erlassen. ·
§31.DerAquchUßkanndurchVermittelungdegVorsitzendenflch
jede von ihm angemessen erachtete Auskunft von den Regierungs-Be-
vollmächtigten erbitten.
l 32. Jeder Antrag eines Ausschusses ist schriftlich an den Landtag
zu bringen.