Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 351 
Ob der Berichterstatter den Ausschuß-Bericht schriftlich oder münd- 
lich dem Landtag vortragen soll, imgleichen ob im ersteren Falle der Bericht 
zur Vertheilung an die Abgeordneten zu vervielfältigen ist, bleibt dem 
Ausschusse überlassen, vorbehältlich anderer Bestimmung durch den 
andtag. 
* 33. Jedem Mitgliede eines Ausschusses steht es frei, einen Minder- 
heitsantrag, jedoch nur schriftlich an den Landtag zu bringen. 
In Ansehung des Berichts der Minderheit ist der vom Ausschusse 
in Betreff des Berichts der Mehrheit gefaßte Beschluß (§ 32) maßgebend. 
Zur Verhandlung im Ausschusse ist die Anwesenheit von 
wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder erforderlich. 
§* 35. Der Präsident ist Vorsitzender des Ausschusses für Entwerfung 
einer Adresse an den Großherzog, imgleichen desjenigen, welcher Gegen- 
stände der Geschäftsordnung zu begutachten hat. 
In andere Ausschüsse kann der Präsident nur mit seiner Zustimmung 
gewählt werden. 
8 36. Sämmtliche Abgeordnete haben zu allen Ausschußsitzungen 
als Zuhörer Zutritt. Mit Zustimmung des Ausschusses kann ihnen das 
Wort ertheilt werden. 
Der Präsident kann in den Ausschußsitzungen gleich den Ausschuß- 
mitgliedern das Wort nehmen. 
5 37. Die Akten der Ausschüsse sind ins Archiv des Landtags nieder- 
zulegen. 
* 38. Im Einverständniß mit der Staatsregierung kann vom Land- 
tage die Bestimmung getroffen werden, daß Ausschüsse und etwa der 
Präsident auch während der Vertagung des Landtags, oder eine bestimmte 
kürzere Zeit hindurch in Wirksamkeit bleiben. 
4 39. Wenn auf Einladung der Staatsregierung der Landtag be- 
schließt, an den Arbeiten einer von der Staatsregierung niedergesetzten 
Kommission Landtags-Bevollmächtigte Theil nehmen zu lassen, so ge- 
schieht die Wahl der letzteren wie die der Ausschüsse (§ 26). 
Abschnitt V. 
Deputationen. 
l 40. Eine Deputation an den Großherzog oder an Mitglieder des 
Großherzoglichen Hauses kann, unter vorausgesetzter Annahme der- 
selben, vom Landtage beschlossen werden und ist davon dem Staats- 
ministerium durch den Präsidenten Anzeige zu machen. 
§s 41. Eine Deputation besteht aus dem Präsidenten und aus einer 
Anzahl von ihm dazu ausersehener oder vom Landtage dazu gewählter 
anderer Abgeordneten. 
Abschnitt VI. 
Verhandlung im Landtage und Behandlung einzelner Gegenstände. 
A. Von den Sitzungen im Allgemeinen und den 
Sitzungsprotokollen. 
42. Die Sitzung wird zu der vorher bestimmten Zeit vom Vor- 
litzenden eröffnet.
	        
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