Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

352 Oldenburg. 
Zur Berathung im Landtage ist die Anwesenheit von zwei Dritteln 
der Abgeordneten erforderlich. 
8 43. Nach Eröffnung der Sitzung ist zunächst das Protokoll der 
vorigen Sitzung zu verlesen. 
Das Protokoll muß enthalten: 
. die Angabe der Eingänge; 
. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten; 
. die in den mündlichen Ausschußberichten und die während der 
Verhandlung gestellten Anträge in wörtlicher Anführung, sowie 
die gefaßten Beschlüsse; 
. bei Abstimmungen die Zahl der für und wider die Frage Stim- 
menden, falls eine Zählung stattgefunden hat, und bei nament- 
lichen Abstimmungen auch die Namen der für und wider Stim- 
menden; 
bei Wahlhandlungen die Namen derjenigen, auf welche die 
Wahl des Landtags gefallen ist, mit Angabe der Stimmenzahl; 
. die Interpellationen und ihre Beantwortung in wörtlicher Fassung, 
oder wo letzteres nicht thunlich doch deren wesentlichen Inhalt; 
. die vom Präsidenten gegen einen Abgeordneten verfügte, vom 
Landtage nicht für ungerechtfertigt erklärte Entziehung des 
Wortes; 
8. die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 
Alle schriftlichen Mittheilungen der Staatsregierung, imgleichen die 
zur Vertheilung gekommenen (5 32) Berichte der Ausschüsse, sind dem Pro- 
tokolle als Anlagen beizufügen und mit diesem zum Druck zu befördern, 
wenn nicht vom Landtage im einzelnen Falle ein Anderes beschlossen 
wird, oder Mittheilungen der Staatsregierung als vertrauliche be- 
zeichnet sind. " 
§44.EtwaigeErinnerungengegendeanhaltdeSProtokolls 
dürfen nur unmittelbar nach dessen Verlesung vorgebracht werden. 
Lassen sich dieselben nicht durch die Erklärung des Schriftführers 
erledigen, so befragt der Präsident die Versammlung, und im Fall die 
Erinnerung für begründet erachtet wird, ist während der Sitzung das 
Protokoll zu berichtigen. 
45. Das Protokoll ist von dem Präsidenten und demjenigen 
Schriftführer, welcher dasselbe geführt hat, zu unterzeichnen. 
§* 46. Das Protokoll der letzten Sitzung einer Sitzungsperiode des 
Landtags ist vom Gesammtvorstande so weit nöthig zu berichtigen, für 
genehmigt zu erklären und zu unterzeichnen. 
5 47. Nachdem das Protokoll vom Präsidenten für genehmigt 
erklärt und unterzeichnet ist, macht er Anzeige von den Eingängen, 
deren Verlesung von seinem Ermessen abhängt, und eröffnet dem Land= 
tage etwaige Präsidial-Mittheilungen. 
648. Nach Erledigung dieser Angelegenheiten wird zur Tagesordnung 
geschritten. 
Ein Gegenstand, welcher nicht auf der Tagesordnung steht, kann 
nicht verhandelt werden, sofern nicht der Landtag ein Anderes beschließt 
und, falls Vorlagen oder Mittheilungen der Staatsregierung in Frage 
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