Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 353 
stehen, die Regierungsbevollmächtigten sich damit einverstanden er- 
klären. 
# 49. Wenn ein Gegenstand zur Berathung nicht mehr vorliegt, 
so kann ein Abgeordneter, welcher sich zum Worte meldet, dasselbe nur 
dann erhalten, wenn er dem Präsidenten den Gegenstand angezeigt 
hat und dieser gegen die Ertheilung des Wortes kein Bedenken findet. 
§50. Unmittelbar vor dem Schlusse der Sitzung hat der Präsident 
die Zeit der nächsten Sitzung und die Tagesordnung zu verkünden; 
wenn solches nicht thunlich ist, ist diese den Abgeordneten besonders 
zuzustellen, und zwar in der Regel spätestens am Tage vor der Sitzung. 
Die Tagesordnung ist in Abschrift den Regierungs-Bevollmächtigten 
mitzutheilen. Sie wird durch Anschlag im Sitzungsgebäude zur Kenntniß 
des Publikums gebracht. 
Werden Erinnerungen gegen die Tagesordnung gemacht, oder 
Abänderungen der bereits festgestellten Tagesordnung beantragt, so hat 
der Landtag zu entscheiden, jedoch im letzteren Falle nur mit Zustimmung 
der etwa anwesenden Regierungs-Bevollmächtigten, wenn Vorlagen 
der Staatsregierung in Frage stehen. 
  
"B8. Von den Verhandlungen in den Sitzungen im 
Allgemeinen. 
851. Alle zur Verhandlung kommende Ausschuß-Anträge müssen 
in der Regel und, sofern der Landtag nicht ausdrücklich eine Ausnahme 
beschlossen hat, mindestens zwei Tage vorher an sämmtliche Abgeordnete 
schriftlich vertheilt sein. 
§ 52. Bei dem Beginne der Verhandlung kann der Präsident eine 
allgemeine Berathung über den Verhandlungsgegenstand eröffnen. 
553. Diejenigen Abgeordneten, welche über einen Gegenstand 
der Verhandlung sprechen wollen, haben sich, nachdem die Berathung 
desfalls eröffnet worden, bei dem Präsidenten oder Schriftführer zum 
Worte zu melden. 
Bei der Meldung zum Worte ist auf Verlangen des Präsidenten 
anzugeben, ob der Abgeordnete für oder gegen die Frage sprechen will. 
Der Präsident ertheilt das Wort nach der Reihefolge der Anmeldung, 
jedoch darf mit den Abgeordneten, welche für oder wider sprechen wollen, 
gewechselt werden. Abgeordnete derselben Reihe können ihre Stellen 
gegenseitig austauschen. 
54. Diejenigen Abgeordneten, welche auf die Geschäftsordnung 
verweisen, oder ein thatsächliches Mißverständniß berichtigen wollen, 
können außer der Ordnung vor jedem andern nicht bereits im Vortrage 
begriffenen Abgeordneten das Wort erhalten. 4 
Sie haben bei der Meldung zum Worte diese Absicht zu erklären. 
Der Präsident ertheilt das Wort mit dem Zusatze „zur Geschäfts- 
ordnung"“, oder „zur Berichtigung eines thatsächlichen Mißverständnisses“; 
entzieht er das Wort, so hat er die Gründe darzulegen. · 
Will dann der betheiligte Abgeordnete auf die Entscheidung der 
Versammlung sich berufen, so hat er das ohne weitere Bemerkung zu 
erklären, worauf der Präsident diese Entscheidung veranlaßt. 
v. Nauchhaupt, Handuch der deutschen Wahlgeseze 23
	        
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