Geschäftsordnung. 353
stehen, die Regierungsbevollmächtigten sich damit einverstanden er-
klären.
# 49. Wenn ein Gegenstand zur Berathung nicht mehr vorliegt,
so kann ein Abgeordneter, welcher sich zum Worte meldet, dasselbe nur
dann erhalten, wenn er dem Präsidenten den Gegenstand angezeigt
hat und dieser gegen die Ertheilung des Wortes kein Bedenken findet.
§50. Unmittelbar vor dem Schlusse der Sitzung hat der Präsident
die Zeit der nächsten Sitzung und die Tagesordnung zu verkünden;
wenn solches nicht thunlich ist, ist diese den Abgeordneten besonders
zuzustellen, und zwar in der Regel spätestens am Tage vor der Sitzung.
Die Tagesordnung ist in Abschrift den Regierungs-Bevollmächtigten
mitzutheilen. Sie wird durch Anschlag im Sitzungsgebäude zur Kenntniß
des Publikums gebracht.
Werden Erinnerungen gegen die Tagesordnung gemacht, oder
Abänderungen der bereits festgestellten Tagesordnung beantragt, so hat
der Landtag zu entscheiden, jedoch im letzteren Falle nur mit Zustimmung
der etwa anwesenden Regierungs-Bevollmächtigten, wenn Vorlagen
der Staatsregierung in Frage stehen.
"B8. Von den Verhandlungen in den Sitzungen im
Allgemeinen.
851. Alle zur Verhandlung kommende Ausschuß-Anträge müssen
in der Regel und, sofern der Landtag nicht ausdrücklich eine Ausnahme
beschlossen hat, mindestens zwei Tage vorher an sämmtliche Abgeordnete
schriftlich vertheilt sein.
§ 52. Bei dem Beginne der Verhandlung kann der Präsident eine
allgemeine Berathung über den Verhandlungsgegenstand eröffnen.
553. Diejenigen Abgeordneten, welche über einen Gegenstand
der Verhandlung sprechen wollen, haben sich, nachdem die Berathung
desfalls eröffnet worden, bei dem Präsidenten oder Schriftführer zum
Worte zu melden.
Bei der Meldung zum Worte ist auf Verlangen des Präsidenten
anzugeben, ob der Abgeordnete für oder gegen die Frage sprechen will.
Der Präsident ertheilt das Wort nach der Reihefolge der Anmeldung,
jedoch darf mit den Abgeordneten, welche für oder wider sprechen wollen,
gewechselt werden. Abgeordnete derselben Reihe können ihre Stellen
gegenseitig austauschen.
54. Diejenigen Abgeordneten, welche auf die Geschäftsordnung
verweisen, oder ein thatsächliches Mißverständniß berichtigen wollen,
können außer der Ordnung vor jedem andern nicht bereits im Vortrage
begriffenen Abgeordneten das Wort erhalten. 4
Sie haben bei der Meldung zum Worte diese Absicht zu erklären.
Der Präsident ertheilt das Wort mit dem Zusatze „zur Geschäfts-
ordnung"“, oder „zur Berichtigung eines thatsächlichen Mißverständnisses“;
entzieht er das Wort, so hat er die Gründe darzulegen. ·
Will dann der betheiligte Abgeordnete auf die Entscheidung der
Versammlung sich berufen, so hat er das ohne weitere Bemerkung zu
erklären, worauf der Präsident diese Entscheidung veranlaßt.
v. Nauchhaupt, Handuch der deutschen Wahlgeseze 23